Rz. 28

Problematisch ist ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Entgeltfortzahlungsanspruch dann, wenn dies – etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder infolge der Nichtgeltendmachung bei vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen – zulasten der Krankenversicherung geschieht. Hier ist wegen der Vorschrift des § 115 Abs. 1 SGB X nicht nur das Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber betroffen, sondern auch jenes zwischen dem Arbeitgeber und einem Krankenversicherungsträger.[1]

 

Rz. 29

Hintergrund ist der folgende: Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer haben gegenüber den in § 4 Abs. 2 SGB V genannten Krankenkassen, deren Mitglied sie sind, Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht dieser Anspruch, soweit und solange der erkrankte Arbeitnehmer noch Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhält. Konsequenterweise ruht der Anspruch dann nicht, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen; die Krankenkasse ist hier also zur Zahlung verpflichtet.[2] Zahlt die Krankenkasse deshalb trotz eigentlich bestehender Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers Krankengeld an den Arbeitnehmer, so geht nach § 115 Abs. 1 SGB X der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Wege eines Forderungsübergangs (sog. cessio legis) auf die Krankenkasse bis zur Höhe des gezahlten Krankengelds über. Zweck des § 115 Abs. 1 SGB X ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre.[3]

 

Rz. 30

Grundsätzlich dient § 12 EFZG lediglich dem Schutz des Arbeitnehmers und nicht jenem der Krankenkassen.[4] Dies kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten, wenn die Krankenkasse nach dem Dargelegten bereits Leistungen an den Arbeitnehmer erbracht hat.[5]

 

Rz. 31

Sofern man nach der oben[6] vertretenen Auffassung annimmt, dass ein Verzicht des Arbeitnehmers auf bestehende Ansprüche wirksam sein kann, ist danach für die Frage, ob dieser Verzicht auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse wirksam ist, danach zu differenzieren, ob der Krankenversicherungsträger bereits Leistungen erbracht hat und ob der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hatte.

 

Rz. 32

Da § 115 Abs. 1 SGB X einen Forderungsübergang anordnet, soweit der Arbeitgeber nicht zahlt und deshalb die Krankenkasse Krankengeld leistet, ist ein Verzicht gegenüber dem Krankenversicherungsträger dann wirksam, wenn dieser Verzicht vor dessen Leistungserbringung – und damit vor dem Übergang der Forderung – wirksam erklärt wurde. Der Krankenversicherungsträger muss also den Verzicht gegen sich gelten lassen.[7]

 

Rz. 33

Ist hingegen der Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X wegen Leistungserbringung bereits eingetreten und verzichtet der Arbeitnehmer danach auf seinen Entgeltfortzahlungsanspruch, so ist ein solcher Verzicht nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber in diesem Zeitpunkt den Forderungsübergang nicht kannte (vgl. §§ 412, 407 BGB). Der Krankenversicherungsträger muss den im Übrigen wirksamen Verzicht also nur dann gegen sich gelten lassen, wenn der Arbeitgeber bei Vereinbarung des Verzichts keine Kenntnis von den Leistungen der Krankenkasse hatte.[8]

 
Hinweis

Die Mitteilung der Krankenkasse an den Arbeitgeber, dass sie für einen bestimmten Zeitraum Krankengeld in bestimmter Höhe zahlen werde, begründet die Kenntnis des Arbeitgebers vom Forderungsübergang i. S. d. § 407 Abs. 1 BGB auch dann, wenn sie vor der tatsächlichen Zahlung des Krankengelds erfolgt.[9]

 

Rz. 34

Akzeptiert ein Arbeitnehmer eine – ordentliche oder fristlose – Kündigung des Arbeitgebers, so hat der Krankenversicherungsträger dies grundsätzlich hinzunehmen[10]; die Krankenkasse kann also nicht geltend machen, die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, da sie sozial ungerechtfertigt sei. Auch muss sie – selbst wenn sie zuvor bereits Krankengeld gezahlt hatte – einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten lassen: Das Interesse der Arbeitsvertragsparteien an einer Gewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung sei höher zu bewerten als das Interesse der Krankenkasse an der Erfüllung des auf sie übergegangenen Anspruchs (BAG, a. a. O.).[11]

[1] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 58 ff.; Kunz/Wedde, EFZR, 2. Aufl. 2005, § 12 EFZG, Rz. 31.
[2] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 58 ff.; KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 409.
[3] BAG, Urteil v. 26.5.1993, 5 AZR 405/92, DB 1993, S. 2035, AP Nr. 3 zu § 115 SGB X.
[4] BAG, Urteil v. 11.6.1976, 5 AZR 506/75, DB 1976, S. 2118, BB 1976, S. 1417.
[5] Kunz/Wedde, EFZR, 2. Aufl. 2005, § 12 EFZG, Rz. 31; Feichtinger, DB 1983 S. 1202, 1206.
[6] Vgl. Rz. 25.
[7] BAG, Urteil v. 20.8.1980, 5 AZR 218/78, DB 1981, S. 111; vgl. auch Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 59; Feichtinger, DB 1983 S. 1202, 1206.

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