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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 12 Unabd ... / 2.2.4.6 Verzichtswirkung gegenüber Krankenversicherungsträgern

Cornelius Neumann-Redlin
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Rz. 28

Problematisch ist ein Verzicht des Arbeitnehmers auf den Entgeltfortzahlungsanspruch dann, wenn dies – etwa im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder infolge der Nichtgeltendmachung bei vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen – zulasten der Krankenversicherung geschieht. Hier ist wegen der Vorschrift des § 115 Abs. 1 SGB X nicht nur das Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber betroffen, sondern auch jenes zwischen dem Arbeitgeber und einem Krankenversicherungsträger.[1]

 

Rz. 29

Hintergrund ist der folgende: Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer haben gegenüber den in § 4 Abs. 2 SGB V genannten Krankenkassen, deren Mitglied sie sind, Anspruch auf Krankengeld nach den §§ 44 ff. SGB V. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht dieser Anspruch, soweit und solange der erkrankte Arbeitnehmer noch Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber erhält. Konsequenterweise ruht der Anspruch dann nicht, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen; die Krankenkasse ist hier also zur Zahlung verpflichtet.[2] Zahlt die Krankenkasse deshalb trotz eigentlich bestehender Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers Krankengeld an den Arbeitnehmer, so geht nach § 115 Abs. 1 SGB X der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Wege eines Forderungsübergangs (sog. cessio legis) auf die Krankenkasse bis zur Höhe des gezahlten Krankengelds über. Zweck des § 115 Abs. 1 SGB X ist es, dem Sozialleistungsträger die Leistungen zurückzuerstatten, die nicht angefallen wären, wenn der Arbeitgeber seiner Leistungspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre.[3]

 

Rz. 30

Grundsätzlich dient § 12 EFZG lediglich dem Schutz des Arbeitnehmers und nicht jenem der Krankenkassen.[4] Dies kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten, wenn die Kran...

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