Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Arbeitgeber im zeitlichen Zusammenhang mit der Krankmeldung eines Arbeiters oder der Anzeige, daß eine bekannte Arbeitsunfähigkeit fortdauert, gekündigt, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, daß er aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat.

2. Der Senat hält daran fest, daß ein Arbeiter auf Lohnfortzahlungsansprüche vor Fälligkeit nicht wirksam verzichten kann (Bestätigung BAG 1976-06-11 5 AZR 506/75 = AP Nr 2 zu § 9 LohnFG).

3. Lohnfortzahlungsansprüche werden grundsätzlich zu den normalen Lohnzahlungsterminen fällig. Kommt es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem normalen Lohnzahlungstermin zu einer Schlußabrechnung, liegt darin in der Regel die Vereinbarung, daß alle noch ausstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bereits mit dieser Schlußabrechnung fällig sein sollen.

4. Der Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeiters geht erst mit der tatsächlichen Zahlung von Krankengeld auf die Krankenkasse über. Die Krankenkasse, die geltend machen will, der Arbeiter habe über einen Lohnfortzahlungsanspruch wegen des Forderungsübergangs nicht mehr verfügen können, muß daher vortragen, wann sie Krankengeld gezahlt hat, sowie für welche Zeit und in welcher Höhe sie gezahlt hat.

5. Die Mitteilung der Krankenkasse an den Arbeitgeber, daß sie für einen bestimmten Zeitraum Krankengeld in bestimmter Höhe zahlen werde, begründet die Kenntnis des Arbeitgebers vom Forderungsübergang iS von BGB § 407 Abs 1 auch dann, wenn sie vor der tatsächlichen Zahlung des Krankengeldes erfolgt.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 15.12.1977; Aktenzeichen 4 Sa 67/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439879

DB 1981, 111-112 (LT1-5)

NJW 1981, 1061

NJW 1981, 1061-1063 (LT1-5)

USK, 80159 (LT1-5)

WM IV 1981, 315-317 (LT1-5)

AP § 6 LohnFG (LT1-5), Nr 11

EzA § 6 LohnFG, Nr 14 (LT1-5)

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