Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen seit 2005 schrittweise bis zum Jahr 2040 auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Durch das Wachstumschancengesetz verlängert sich dieser Zeitraum bis zum Jahr 2058. Dies hat zur Folge, dass Altersvorsorgeaufwendungen in der Ansparphase[1] von steuerlichen Belastungen freigestellt werden und die späteren Leistungen daraus erst in der Auszahlungsphase[2] besteuert werden. Betroffen sind regelmäßig:

  • Renten aus Altersvorsorgeverträgen i. S. d. § 82 Abs. 1 EStG,
  • Renten aus Pensionsfonds und Pensionskassen,
  • Renten aus Direktversicherungen sowie
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Werden Renten nachgelagert besteuert, findet die Abgeltungsteuer in diesen Fällen keine Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Typische Beispiele für die nachgelagerte Besteuerung

  • Die Direktzusage und die Unterstützungskasse, bei denen ein Zufluss und die Besteuerung von Arbeitslohn erst zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versorgungsleistung erfolgt.[3]
  • Die Versorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung, soweit sie durch steuerfreie Beiträge aufgebaut wurden und die späteren Versorgungsleistungen dann vollständig gem. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG besteuert werden.[4]
  • Zeitwertkonten, bei denen ein Zufluss und damit die Besteuerung von Arbeitslohn nicht bei Gutschrift des künftigen Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto, sondern erst bei Auszahlung des Guthabens in Zeiten der Arbeitsfreistellung bzw. im Störfall erfolgt.[5]

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