Der Anspruch besteht, wenn die Arbeitnehmerin unter eines der Beschäftigungsverbote nach § 4, § 5, § 6, § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 16 MuSchG fällt. Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bei Arbeitsausfall wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 MuSchG – in diesen Fällen kann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss entstehen.

Das Beschäftigungsverbot muss alleinige Ursache für den Arbeitsausfall der Arbeitnehmerin sein. Mit anderen Worten: Für die Arbeitnehmerin müssten Arbeitspflicht und Entgeltanspruch bestehen, wenn die Schwangerschaft und das daraus resultierende Beschäftigungsverbot weggedacht werden. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 18 MuSchG besteht insbesondere in folgenden Fällen nicht:

  • Urlaub der Arbeitnehmerin: Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf Urlaubsentgelt nach Maßgabe des § 11 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
  • Krankheit: Bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG.
  • Kurzarbeit: Wird sie für den Betrieb oder die Abteilung, in der die Arbeitnehmerin beschäftigt ist, wirksam angeordnet, hat die Arbeitnehmerin auch nur im Umfang wie ihre Kollegen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (hiervon zu unterscheiden: Kurzarbeit während des Referenzzeitraums für die Berechnung des Entgelts).
  • Arbeitskampf: Beteiligt sich die Arbeitnehmerin am Arbeitskampf (z. B. durch Teilnahme an Streikaktionen) oder wird sie ausgesperrt, besteht insoweit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 18 MuSchG nicht.
  • Betriebsrisiko, Wegerisiko: Wird die Arbeit unmöglich, weil sich ein sog. Betriebsrisiko verwirklicht, erhält die Arbeitnehmerin Entgelt nach den Regeln der Betriebsrisikolehre. Könnte die Arbeitnehmerin in Realisierung des Wegerisikos (z. B. wegen Überschwemmung oder Glätte) nicht zur Arbeit erscheinen, besteht insoweit weder ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 18 MuSchG noch ein anderer Entgeltanspruch.

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