Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mutterschutz: Vergütung und Gewährung sonstiger Leistungen / 2 Mutterschaftsgeld

Heike Jansen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Während der Schutzfristen nach § 3 MuSchG kann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Frist des § 3 Abs. 2 MuSchG wirksam kündigt.[1]

Das Mutterschaftsgeld unterliegt weder der Lohnsteuerpflicht[2] noch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

[1] § 19 Abs. 2 Satz 3 MuSchG.
[2] § 3 Nr. 1d EStG.

2.1 Rechtsgrundlagen und Höhe des Mutterschaftsgeldes

Rechtsgrundlage für das Mutterschaftsgeld sind die §§ 24c, 24i SGB V. Frauen haben nach § 24i SGB V einen Anspruch, wenn sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (einschließlich der Ersatzkassen) sind. Es müssen nur die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Krankenversicherung (= Anspruch auf Krankengeld oder keine Arbeitsentgeltzahlung wegen der Schutzfristen des MuSchG) vorliegen. Eine bestimmte Vorversicherungszeit muss nicht erfüllt sein. Der Anspruch besteht auch, wenn der Beginn des Arbeitsverhältnisses in eine Mutterschutzfrist fällt.[1] Mit dem zum 23.7.2015 in Kraft getretenen Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) ist u. a. auch § 24i SGB V geändert worden. Seither erhalten auch die Frauen Mutterschaftsgeld, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 1 MuSchG endet, wenn sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren oder zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitslosengeld erhalten, weil noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht oder eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt worden ist. Diese Regelung soll auch diejenigen Schwangeren absichern, die z. B. aufgrund einer Befristung genau oder knapp bis zum Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis standen.

Das Mutterschaftsgeld...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 8 Erwerbstätigkeit während des ... / 4.2 Auskunftsanspruch
    1
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Laufendes Arbeitsverhältnis / 1 Rechte und Pflichten des befristet Beschäftigten
    1
  • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2021 / Zu § 39b EStG
    1
  • Mindestlohn / 4.5 Mindestlohn für Auszubildende
    1
  • bAV: Versorgungsausgleich / 6 Externe Teilung (§§ 14–17 VersAusglG)
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs / 2.2 Durchführung der Neuberechnung
    0
  • Jansen, SGB VI § 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente / 2.1.1 Persönliche Entgeltpunkte nach Nr. 1
    0
  • Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.199 ... / §§ 3 - 13 ABSCHNITT III Arbeitszeit/Zeitzuschläge
    0
  • Sommer, SGB V § 170 Deckungskapital für Altersversorgung ... / 2.1.2 Deckungskapital (Sätze 2 bis 4)
    0
  • Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Entgelttransparenz sicher umsetzen: Klares Grading-System
Klares Grading-System
Bild: Haufe Shop

Das Buch erklärt die rechtlichen Grundlagen und zeigt konkrete Schritte zur Umsetzung der Richtlinie. Dazu bietet es Beispiele aus der Praxis sowie Bewertungen gängiger Gradingsysteme und berücksichtigt auch die betriebliche Mitbestimmung.


Mutterschutz: Vergütung und Gewährung sonstiger Leistungen
Mutterschutz: Vergütung und Gewährung sonstiger Leistungen

Zusammenfassung Überblick Das Mutterschutzgesetz soll Frauen und Kindern kurz vor und nach der Entbindung besonderen Schutz zukommen lassen. Dies geschieht unter anderem auch durch die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Durch die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren