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Mutterschutz: Vergütung und Gewährung sonstiger Leistungen / 1.2 Höhe und Berechnung

Heike Jansen
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Fortzuzahlen ist der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate (= 13 Wochen) vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Die Berechnung vollzieht sich in folgenden Schritten:

  • Ermittlung des Schwangerschaftsbeginns: Grundsätzlich gibt das Zeugnis des Arztes oder der Hebamme nach § 15 MuSchG den Ausschlag. Ist dort ein Datum nicht angegeben, ist das Datum durch Rückrechnung vom voraussichtlichen Geburtsdatum um 280 Tage zu ermitteln.[1]
  • Ermittlung des Referenzzeitraums: Der Referenzzeitraum endet am letzten Tag des Monats, der dem Eintritt der Schwangerschaft vorausgeht, um 24 Uhr. Von diesem Zeitpunkt aus sind 3 Monate oder 13 Wochen zurückzurechnen. Der Arbeitgeber hat die Wahl.
 
Praxis-Beispiel

Referenzzeitraum

Errechneter erster Tag der Schwangerschaft: 12.1.2024. Arbeitgeber wählt 3-Monats-Betrachtung. Referenzzeitraum ist 1.10.2023, 0 Uhr bis 31.12.2023, 24 Uhr.

Ausnahmsweise gelten andere Zeiträume:

  • Begann das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, so entscheiden die ersten 13 Wochen oder 3 Monate der Beschäftigung.[2]
  • Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses als 13 Wochen/3 Monate (vor Eintritt der Schwangerschaft) ist der kürzere Zeitraum zu betrachten.[3] Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1969 galt dies nur, wenn dieser mindestens 4 Wochen oder ein Monat betrug.[4] Nach der eindeutigen Formulierung in § 21 Abs. 1 Satz 2 MuSchG ist es wohl nicht haltbar, eine Mindestbestandsdauer zu fordern.
  • Bezog die Arbeitnehmerin im Referenzzeitraum unverschuldet nur teilweise kein Entgelt, bleiben diese Zeiten außer Betracht.[5] Das heißt: Das Entgelt der übrigen Tage wird ermittelt, bei Bildung des Durchschnitts wird der den Divisor bildende Referenzzeitraum um die Zahl der Tage/Wochen/Monate ohne Entgelt...

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