In den folgenden Sonderfällen gelten teilweise Sonderregelungen wie folgt:

  • Altersteilzeit: Wird die Arbeitszeit unter gleichzeitiger Absenkung des Entgelts auf Teilzeit reduziert, so hat der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer nach § 3 EFZG Anspruch auf das der ausfallenden Teilzeit entsprechende Entgelt. Bei Verblockung hat der Arbeitnehmer während der Vollzeitarbeitsphase bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das entsprechend der Altersteilzeitabrede abgesenkte Entgelt; bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Freistellungsphase richtet sich die Entgeltzahlung nicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern unmittelbar nach der Altersteilzeitregelung. Denn mangels Arbeitspflicht in der Freistellungsphase kann infolge Krankheit keine Arbeit ausfallen.
  • Annahmeverzug: Befindet sich der Arbeitgeber vor Beginn der Krankheit in Annahmeverzug und hat Entgelt nach § 615 BGB zu leisten, so unterbricht die Arbeitsunfähigkeit den Annahmeverzug. Für die Zeit der Krankheit ist Entgelt nach Maßgabe der §§ 3 ff. EFZG fortzuzahlen.
  • Arbeitskampf: Der Arbeitskampf suspendiert bei dem Betroffenen sowohl die Arbeitspflicht als auch den Anspruch auf Arbeitsentgelt. Wird ein erkrankter, arbeitsunfähiger Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgesperrt, so hat er folglich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt auch für solche Arbeitnehmer, die in einem Betrieb oder einer Abteilung arbeiten, die der Arbeitgeber nach Maßgabe der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung im Umfang des Streikaufrufs stilllegt.[1]
  • Arbeitsunwilligkeit: Der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 3 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer willens und bereit ist, ohne krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsleistung zu erbringen.[2] Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erklärt hat, er wolle nicht mehr arbeiten, oder wenn er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits unentschuldigt fehlte; diesem Fall ist nach Ansicht des BAG nicht gleichzustellen, wenn ein Arbeitnehmer einem Betriebsübergang widerspricht.[3]
  • Arbeitszeitverlegung: Wurde die Arbeit des Arbeitnehmers zulässigerweise (ggf. unter Mitbestimmung des Betriebsrats) verlegt, so besteht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an einem arbeitsfreien Tag kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, bei entsprechender Erkrankung an dem Tag, auf den die Arbeit verlegt wurde, hingegen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ausgefallene Arbeitszeit.
  • Beschäftigungsverbote: Erkrankt ein Arbeitnehmer, für den keine Arbeitserlaubnis besteht, so hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, wenn er auch ohne Arbeitserlaubnis in gesundem Zustand beschäftigt wurde oder wenn die Arbeitserlaubnis auf Antrag sofort erteilt worden wäre. Teilweise wird in der Literatur hier auf die Kenntnis des Arbeitgebers von der fehlenden Arbeitserlaubnis abgestellt.[4]

    Führt die Krankheit zu einem Beschäftigungsverbot nach § 42 Infektionsschutzgesetz, so besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG; dies gilt nicht, wenn ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitnehmer nach vorgenannter Vorschrift besteht, ohne dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist.

  • Elternzeit: Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Mangels Entgeltzahlungspflicht besteht im Krankheitsfall auch kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung, es sei denn, es wird eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15 Abs. 4 BEEG ausgeübt. Nach Ende der Elternzeit gilt: Wenn nicht Teilzeit während der Elternzeit gearbeitet wurde, entsteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen ab Ende der Elternzeit unabhängig vom Beginn der Krankheit in der Elternzeit.[5] Wurde Teilzeit während der Elternzeit gearbeitet und dauert die Krankheit über deren Ende an, so wird der 6-Wochenzeitraum aus der Teilzeit fortgesetzt, es beginnt kein neuer. Denn Teilzeit und die Hauptarbeit werden als einheitliches Arbeitsverhältnis angesehen.[6]
  • Feiertage: Fallen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und ein Feiertag zusammen und fällt infolge beider Ursachen eine sonst geleistete Arbeit aus, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §§ 3 ff. EFZG.[7] Die Höhe der für diesen Tag fortzuzahlenden Vergütung bemisst sich allerdings nach der für Feiertage geltenden Regel des § 2 EFZG.
  • Kurzarbeit: Wurde wirksam Kurzarbeit festgelegt und wäre an dem Tag des Arbeitsausfalls wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit überhaupt nicht gearbeitet worden, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wäre verkürzt gearbeitet worden, so beschränkt sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf diese verkürzte Arbeitszeit.[8]
  • Mutterschutz: Treten bei einer Schwangeren oder Mutter gleichzeitig Krankheit und eines der in § 2 Abs. 3, § 18 MuSchG genannten Beschäftigungsverbote (und damit eine potenzielle Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG oder eine nach § 18 MuSchG) auf, so erhält die Arbeitnehmerin den Mutterschutzlohn...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge