(1) 1Die Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neugewählten Personalrates. 3Sie verlängert sich bis längstens zum 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn diese vorher noch nicht abgeschlossen sind.

 

(2[1]) 1Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. 2Dies gilt nicht für Wahlen infolge der Neubildung von Dienststellen, für Wahlen in Dienststellen, in denen ein Personalrat nicht besteht, es sei denn, daß die Beschäftigten auf eine Wahl verzichten, und für Wahlen nach § 20. 3In den Fällen des Satzes 2 gelten die Wahlen nur bis zum nächsten gesetzlichen Wahltermin, es sei denn, daß die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des gesetzlichen Wahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat; in diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächsten gesetzlichen Wahltermin zu wählen.

[1] Gesetz zur Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 9.4.2013: In den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein gilt für die Wahl zum Personalrat die Anzahl der Mitglieder des Personalrates nach § 13 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung; § 19 Abs. 2 Satz 3 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein letzter Halbsatz bleibt unberührt. Satz 1 gilt für die Wahl zur Stufenvertretung und zum Gesamtpersonalrat entsprechend.

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