(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn

 

1.

mit Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig gestiegen oder gesunken ist,

 

2.

die Gesamtanzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,

 

3.

der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,

 

4.

nach § 18 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,

 

5.

der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 21 aufgelöst ist oder

 

6.

aus anderen Gründen ein Personalrat nicht besteht, auf Antrag eines Zehntels der Wahlberechtigten.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat, im Fall der Nummer 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nummern 4 und 5 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Personalrates nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 25 Abs. 1 durchgeführt sind.

 

(3) 1Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gilt Absatz 1 Nr. 3 bis 6 entsprechend. 2Außerdem ist eine Neuwahl innerhalb der Gruppe einzuleiten, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppenvertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als fünfundzwanzig vom Hundert gesunken ist oder eine Gruppenvertretung nicht mehr besteht. 3Die Aufgaben und Befugnisse einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr.

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