Problematisch ist bei einem Auslandseinsatz die Erklärung von Kündigungen. Dies gilt insbesondere, wenn damit lediglich die Entsendung beendet werden soll, das Arbeitsverhältnis i. Ü. aber bestehen bleiben soll. Insoweit ist zwischen dem Einvertragsmodell und dem Zweivertragsmodell zu unterscheiden.

Kündigung beim Einvertragsmodell

Handelt es sich wie beim Einvertragsmodell rechtlich um ein und dasselbe Arbeitsverhältnis, stellt die Kündigung nur des Entsendungsvertrags eine sog. Teilkündigung dar. Eine solche Kündigung ist jedoch grundsätzlich unzulässig. Nur ausnahmsweise können Teilkündigungen zulässig sein, wenn dem einen Vertragspartner das Recht hierzu eingeräumt wurde und kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird.[1] Zwingend erforderlich wäre somit eine auf den Auslandseinsatz bezogene "Teilkündigungsklausel" mit Benennung der einzelnen Kündigungsgründe.

Möglich wäre daneben eine Änderungskündigung, bezogen auf den Auslandseinsatz. Da aber auch die diesbezüglichen Hürden in der Praxis hoch sind, ist eine solche nur in Ausnahmesituationen eine zu erwägende Option. Dies bedeutet, dass regelmäßig nur eine Kündigung des gesamten Arbeitsvertrags möglich ist.

Kündigung beim Zweivertragsmodell

Beim Zweivertragsmodell dagegen besteht ein rechtlich selbständiges Entsendungsarbeitsverhältnis, welches dann auch isoliert gekündigt werden kann. Dabei ist darauf zu achten, wer auf Unternehmensseite als Arbeitgeber Vertragspartei ist. Dies entscheidet nicht nur über die Kündigungsberechtigung, sondern auch über den möglichen Kündigungsgrund. So ist eine Kündigung, die sich auf betriebliche Gründe aus der Sphäre des ursprünglichen Arbeitgebers stützt, grundsätzlich nicht geeignet, um das Entsendearbeitsverhältnis zu beenden.

Sofern das Entsendearbeitsverhältnis tatsächlich wirksam beendet werden kann, lebt das ruhende Arbeitsverhältnis im Inland wieder auf und es entsteht ein entsprechender Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters. Bringen die Parteien ein Arbeitsverhältnis im Inland für die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber zur Entsendung ins Ausland zum Ruhen, so leben die Rechte und Pflichten aus dem Ursprungsarbeitsverhältnis nach Fristablauf wieder auf. War dieses Arbeitsverhältnis einem inzwischen auf einen Betriebserwerber übergegangenen Betriebsteil zugeordnet, so ist der Betriebserwerber nach Auslaufen des Auslandsarbeitsverhältnisses alleiniger Arbeitgeber.

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