Bei der einvernehmlichen vertraglichen Änderung ist bei der rechtlichen Ausgestaltung von Entsendungen zwischen dem "Ein-" und dem "Zweivertragsmodell" (teilweise auch "Mehrvertragsmodell" genannt) zu unterscheiden.

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Das Einvertragsmodell lässt den bisherigen Arbeitsvertrag bestehen und modifiziert ihn lediglich im Hinblick auf die für den Auslandseinsatz relevanten Punkte. Dies werden regelmäßig die Änderung des Arbeitsorts, die Dauer des Auslandsaufenthalts sowie zusätzliche Entgelt- und Aufwendungsersatzansprüche sein. Hinsichtlich aller sonstigen Inhalte bleibt es bei den Regelungen im ursprünglichen Arbeitsvertrag. Typischer Anwendungsbereich ist eine zeitlich überschaubare Entsendung ins Ausland.

Beim Zweivertragsmodell wird der bisherige Arbeitsvertrag einvernehmlich ruhend gestellt.[1] An seine Stelle tritt eine eigenständige Neuregelung als Entsendungsvertrag entweder mit dem bisherigen Arbeitgeber oder einem anderen Unternehmen – dies wird insbesondere bei Auslandseinsätzen in einem Konzernverbund der Fall sein.

 
Praxis-Beispiel

Anwendungsfälle des Zweivertragsmodells

Typische Anwendungsbereiche sind langfristige und unbefristete Entsendungen ins Ausland bzw. Fälle der Entsendung innerhalb eines Konzerns.

Arbeitsrechtlich möglich ist auch die Vereinbarung eines einzigen Arbeitsverhältnisses mit zwei verschiedenen Arbeitgebern – auch diese Konstellation wird bei Konzernunternehmen anzutreffen sein. Ein solches Arbeitsverhältnis wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn das Direktionsrecht auf zwei Arbeitgeber verteilt ist.[2] Aufgrund der damit verbundenen Abgrenzungs- und Zuständigkeitsprobleme ist von einer solchen Gestaltung in der Praxis abzuraten.

[1] BAG, Urteil v. 21.1.1999, 2 AZR 648/97; EuGH, Urteil v. 10.4.2003, C-437/00; im Fall eines Betriebsübergangs geht dieses ruhende Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über.
[2] Vgl. dazu die Sachverhaltskonstellation in BAG, Urteil v. 21.1.1999, 2 AZR 648/97.

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