Auch in Fällen, bei denen durch das rückwirkende Inkrafttreten eines Tarifvertrags und einer damit einhergehenden Erhöhung des Arbeitsentgelts die Verdienstgrenze von 538 EUR nachträglich überschritten wird, verbleibt es für die Vergangenheit bei der bisherigen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Die Umstellung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem über den nachträglich höheren Entgeltanspruch rechtsverbindlich entschieden wurde; dies ist im Regelfall der Tag des Abschlusses des Tarifvertrags durch die Tarifvertragsparteien. Um einen Wechsel des Versicherungsverhältnisses inmitten eines Monats zu vermeiden, können Arbeitgeber die Umstellung auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bereits zum 1. des Monats vornehmen, in dem der neue Tarifvertrag mit Wirkung für die Vergangenheit abgeschlossen wurde.[1]

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