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Minijob: Konsequenzen des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze

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Zusammenfassung

 
Überblick

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 603 EUR im Monat nicht überschreitet. Der Begriff "regelmäßig" deutet bereits an, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auch dann noch vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer in einzelnen Monaten mehr als 603 EUR verdient. Unter welchen Bedingungen ist aber ein Überschreiten der Verdienstgrenze zulässig? Und wie kann man sich vor bösen Überraschungen bei einer Betriebsprüfung schützen? Welche Folgen hat es, wenn Arbeitgeber die Versicherungspflicht schlicht falsch oder nach Veränderung der Beschäftigung nicht korrekt beurteilen?

Schließlich gilt es, dass man sich als Arbeitgeber vor der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuernachzahlungen schützt. Nachfolgend wird dargelegt, wie zu differenzieren ist, ob beim Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze weiterhin von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien beinhalten viele Beispiele zu dieser Beschäftigungsform.

Sozialversicherung

1 Jährliche Geringfügigkeitsgrenze

1.1 12-Monats-Zeitraum

Für die Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 603 EUR (2025: 556 EUR) nicht überschreitet, ist ausgehend vom Beschäftigungsbeginn ein 12-Monats-Zeitraum zu bilden. Es ist dabei immer die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten, die zum Zeitpunkt der Beurteilung maßgeblich ist. Beginnt eine Beschäftigung im Laufe eines Monats, kann für den Beginn des 12-Monats-Zeitraums gleichwohl auf den Monatsersten abgestellt werden.[1] Alle laufenden und mindestens einmal jährlich gezahlten Entgelte innerhalb dieses Zeitraums sind zu addieren. Anschließend ist durch eine Division der monatliche Durchschnitts...

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0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1996 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1997 in Kraft getreten. Sie wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert und ergänzt. Erhebliche Veränderungen ...

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