Zusammenfassung

 
Überblick

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 538 EUR im Monat nicht überschreitet. Der Begriff "regelmäßig" deutet bereits an, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auch dann noch vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer in einzelnen Monaten mehr als 538 EUR verdient. Unter welchen Bedingungen ist aber ein Überschreiten der Verdienstgrenze zulässig? Und wie kann man sich vor bösen Überraschungen bei einer Betriebsprüfung schützen? Welche Folgen hat es, wenn Arbeitgeber die Versicherungspflicht schlicht falsch oder nach Veränderung der Beschäftigung nicht korrekt beurteilen?

Schließlich gilt es, dass man sich als Arbeitgeber vor der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuernachzahlungen schützt. Nachfolgend wird dargelegt, wie zu differenzieren ist, ob beim Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze weiterhin von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.8.2022 beinhalten viele Beispiele zu dieser Beschäftigungsform.

Sozialversicherung

1 Jährliche Geringfügigkeitsgrenze

1.1 12-Monats-Zeitraum

Für die Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 538 EUR nicht überschreitet, ist ausgehend vom Beschäftigungsbeginn ein 12-Monats-Zeitraum zu bilden. Beginnt eine Beschäftigung im Laufe eines Monats, kann für den Beginn des 12-Monats-Zeitraums gleichwohl auf den Monatsersten abgestellt werden.[1] Alle laufenden und mindestens einmal jährlich gezahlten Entgelte innerhalb dieses Zeitraums sind zu addieren. Anschließend ist durch eine Division der monatliche Durchschnittsbetrag zu ermitteln.[2] Liegt dieser nicht über 538 EUR, besteht für die gesamte Dauer des Beurteilungszeitraums eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

1.1.1 Schätzung

Arbeitgeber haben das Recht, bei der prognostischen Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung allein auf die Einhaltung der Jahresentgeltgrenze von 6.456 EUR abzustellen. Dies gilt, wenn bereits zum Beurteilungszeitpunkt feststeht, dass die Entgelte im Jahreszeitraum in unvorhersehbarer Höhe oder saisonal bedingt schwanken werden. In diesen Fällen legt der Arbeitgeber die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate nicht vorausschauend fest.

Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Grenzbetrag von 538 EUR im Jahresverlauf in einzelnen Monaten überschritten wird, weil entweder ein einmaliges Entgelt gezahlt wird oder das Arbeitsentgelt aus den besagten Gründen in der Höhe schwankt und den Grenzbetrag von 538 EUR sowohl über- als auch unterschreitet.

Maßgeblich ist nur, dass die Verdienstgrenze von 6.456 EUR pro Jahr eingehalten wird und die Schwankungen nicht dazu führen, dass die monatliche Entgeltgrenze von 538 EUR in einzelnen Monaten erheblich überschritten wird. Ab welchem Betrag ein erhebliches Überschreiten der Entgeltgrenze von 538 EUR vorliegt, wird in den Geringfügigkeits-Richtlinien leider nicht klar definiert. Sie enthalten hierzu lediglich ein Beispiel, das eine positive Abgrenzung des unerheblichen Überschreitens ermöglicht. Eine Schwankung ist danach dann unerheblich und in der Folge auch zulässig, soweit das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Monaten um nicht mehr als ca. 25 % überschreitet.[1]

1.1.2 Erneute Prüfung der Geringfügigkeit

Der Arbeitgeber muss nach Ablauf des 12-Monats-Zeitraums erneut das Vorliegen von Geringfügigkeit überprüfen. Dies macht er in der bereits beschriebenen Art und Weise in Form einer vorausschauenden Betrachtung der nächsten 12 Monate.

 
Praxis-Tipp

Prüfung zu Beginn eines Kalenderjahres

Aus Vereinfachungsgründen ist es ausdrücklich erlaubt und auch zu empfehlen, die Prüfung jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr vorzunehmen.

1.1.3 Turnusmäßige Überprüfung

Die Verpflichtung zur turnusmäßigen Überprüfung entfällt, wenn in den Verhältnissen keine Veränderungen eintreten; wenn also der Beschäftigte beispielsweise dauerhaft ein monatlich fixes Gehalt von nicht mehr als 538 EUR erhält.

1.2 Vorhersehbares zulässiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen, dass bereits von vornherein geplante Entgeltzahlungen von mehr als 538 EUR in einzelnen Monaten den Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht zwangsläufig beseitigen.

Viele Arbeitgeber vereinbaren mit ihren Arbeitnehmern die Zahlung von Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld. Diese Zahlungen sind entsprechend vorhersehbar und werden bei der Prüfung der 538-EUR-Grenze von vornherein berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung eines Weihnachtsgeldes

Beginn einer Beschäftigung ab 1.10. eines Jahres gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 480 EUR. Zusätzlich wird arbeitsvertraglich ein Weihnachtsgeld von 300 EUR vereinbart. Dieses wird zusätzlich zum Entgelt für Dezember gezahlt, sodass in diesem Monat ein Bruttoentgelt von insgesamt 780 EUR ausgezahlt wird.

Ergebnis: Das ...

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