Der an einen geringfügig entlohnten Beschäftigten gezahlte Arbeitslohn ist entweder pauschal oder nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern.

Pauschalierungsvoraussetzung ist das Bestehen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung.[1] Bei der Pauschalbesteuerung kommen die einheitliche Pauschsteuer von 2 % oder der Pauschalsteuersatz von 20 % in Betracht.[2] Für die Lohnsteuerpauschalierung ist grundsätzlich das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt maßgebend.

Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung auch nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (oder einer vorgelegten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) individuell besteuern.

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