Meldepflichtig sind u. a. folgende Tatbestände:

  • Beginn und Ende einer Beschäftigung,
  • Änderung der Beitragspflicht,
  • Wechsel der Krankenkasse,
  • Unterbrechung der Entgeltzahlung,
  • Beginn und Ende der Elternzeit,
  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
  • Jahresentgelt für jeden über den Jahreswechsel beschäftigten Arbeitnehmer,
  • Einmalzahlungen,
  • beitragspflichtige Einnahmen im Rahmen des Rentenantragsverfahrens,
  • Beginn und Ende der Berufsausbildung,
  • Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
  • Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit,
  • Wechsel von einer geringfügigen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder umgekehrt,
  • Antrag eines geringfügig Beschäftigten auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht,
  • nicht ordnungsgemäße Verwendung von Wertguthaben (Störfall).
 
Achtung

Sofortmeldung in bestimmten Wirtschaftszweigen

Als wichtige Maßnahme zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sind Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbranchen spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme zu einer Sofortmeldung verpflichtet. Die Sofortmeldung ersetzt jedoch nicht die reguläre Anmeldung bei Beginn der Beschäftigung.

Für die Abgabe der Meldungen sind je nach Anlass der Meldung bestimmte Fristen zu beachten.[1]

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