1 Abgrenzung Haupt- und Nebentätigkeit

Ein Steuerpflichtiger kann grundsätzlich mehreren selbstständigen und/oder nichtselbstständigen Tätigkeiten nebeneinander nachgehen. Die Tätigkeit, die nach dem Gesamtbild der Umstände des jeweiligen Einzelfalls überwiegt, ist als Haupttätigkeit anzusehen.

2 Merkmale einer nichtselbstständigen Tätigkeit

Ob es sich bei der Haupt- und der bzw. den Nebentätigkeiten um selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeiten handelt, ist getrennt zu beurteilen. Dies gilt vor allem, wenn der mit seiner Haupttätigkeit abhängig Beschäftigte seine Nebentätigkeit für einen anderen Arbeitgeber erbringt.

Die Einordnung der Haupttätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig schlägt nicht auf die Nebentätigkeit durch, d. h. die Abwägung der Gesamtumstände hinsichtlich einer Nebentätigkeit des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf dessen Haupttätigkeit vorzunehmen.

3 Hilfstätigkeit für Hauptarbeitgeber

Abgrenzungsprobleme ergeben sich, wenn der Arbeitnehmer über seine vertraglichen Pflichten aus der Haupttätigkeit hinaus für seinen Arbeitgeber tätig wird. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um eine echte Nebentätigkeit handelt oder ob diese weitere Betätigung zur Haupttätigkeit gehört.

Einheitliches Arbeitsverhältnis bei Hilfstätigkeit

Wenn die Nebentätigkeit unmittelbar mit der Haupttätigkeit zusammenhängt und diese möglicherweise sogar voraussetzt, handelt es sich um eine Hilfstätigkeit, die der Haupttätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Dienstverhältnisses hinzugerechnet werden muss. Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bestimmte Nebenpflichten obliegen, die zwar im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, deren Erfüllung aber nach der tatsächlichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und der Verkehrsauffassung vom Arbeitgeber erwartet werden darf.

 
Praxis-Beispiel

Einheitliches Dienstverhältnis

Leistet ein Hausmeister anlässlich von Abendveranstaltungen freiwillige Überstunden, liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor.[1]

Hilfstätigkeit teilt Schicksal der Haupttätigkeit

Die Nebentätigkeit ist in diesen Fällen genauso zu behandeln wie die Haupttätigkeit. Wird die Haupttätigkeit innerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, gilt dies auch für die Hilfstätigkeit. Die allgemeinen Abgrenzungskriterien sind dann für diese untergeordnete Betätigung ohne Bedeutung. Die Einnahmen aus der Hilfstätigkeit sind den Einnahmen aus der Haupttätigkeit als zusätzlicher Arbeitslohn hinzuzurechnen.

Keine Pauschalbesteuerung

Eine Pauschalbesteuerung der Vergütung aus der Hilfstätigkeit ist nicht möglich. Allerdings kann gemäß § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG auch außerhalb eines einheitlichen Dienstverhältnisses die Vergütung aus einer kurzfristigen Beschäftigung oder Aushilfstätigkeit nicht pauschal versteuert werden, wenn sie für denselben Arbeitgeber ausgeübt wird, zu dem das Hauptbeschäftigungsverhältnis besteht.[2]

[2] H 40a.1 LStH "Nebenbeschäftigung für denselben Arbeitgeber".

4 Echte Nebentätigkeit

4.1 Bloße Verwertung von Kenntnissen

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebentätigkeit, der zur Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses führen würde, besteht indes nicht, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lediglich die Gelegenheit gibt, Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Haupttätigkeit erworben hat, außerhalb seines Dienstverhältnisses zu verwerten.[1]

4.2 Geschäfte zu Lasten des Arbeitgebers

Erst recht fehlt es an diesem unmittelbaren Zusammenhang, wenn der Arbeitnehmer unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung aus eigenem Antrieb und ohne Einwilligung seines Arbeitgebers zu dessen Lasten Geschäfte ausführt.[1]

4.3 Nebentätigkeit während Vorruhestand

Bei Bezug von Vorruhestandsleistungen ist auch dann kein einheitliches Dienstverhältnis anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem Teilzeitarbeitsverhältnis für seinen früheren Arbeitgeber tätig wird.[1] Der Arbeitslohn aus der Teilzeitbeschäftigung kann bei dieser Sachlage unter den Voraussetzungen des § 40a EStG vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden.

Keine Pauschalbesteuerung während Altersteilzeit

Dies ist jedoch bei Teilzeitbeschäftigungen, die als kurzfristige Beschäftigung oder Aushilfstätigkeit innerhalb der Freizeitphase eines verblockten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eingegangen werden, anders.

Das Entgelt kann in diesen Fällen nicht pauschal versteuert werden, weil der Arbeitnehmer hier von demselben Arbeitgeber für eine andere Beschäftigung, nämlich aus dem noch laufenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht.[2] Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist nicht mit Abschluss der Arbeitsphase beendet, sondern läuft während der Freizeitphase als aktives Beschäftigungsverhältnis weiter.

Allerdings kommt in diesen Fällen eine Pauschalbesteuerung des Arbeitsentgelts aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis in Betracht.

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