Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine lohnsteuerliche Aufspaltung eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses

 

Leitsatz (NV)

Das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber kann nicht in ein Pauschalierungsarbeitsverhältnis einerseits und ein dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfendes Arbeitsverhältnis andererseits aufgespaltet werden. Der Lohn unterliegt vielmehr einheitlich entweder dem Lohnsteuerabzug oder ggfs. der pauschalen Besteuerung (Bestätigung von BFHE 161, 149, BStBl II 1990, 931).

 

Normenkette

EStG § 40a

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist einer von mehreren Hausmeistern der Universität X. Er ist Beamter, der seine Bezüge vom Landesamt für Besoldung erhält. Bei einer die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1982 umfassenden Lohnsteueraußenprüfung bei der Universität wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Universität vermietet Räume an unterschiedliche Institutionen zur Durchführung von Veranstaltungen. Die Hausmeister der Universität stimmen sich untereinander ab, wer von ihnen aus Anlaß dieser Veranstaltungen den Hausmeisterdienst übernimmt. Die Veranstaltungen finden während, häufig aber auch nach der regulären Arbeitszeit der Hausmeister statt. Die Universität stellt den Veranstaltern eine Hausmeistergebühr in Rechnung. Diese wird an den jeweils dienstverrichtenden Hausmeister weitergeleitet, wenn dessen Wochenstundenzahl bereits erfüllt ist, so daß Überstunden angeordnet werden müßten. Die Universität behielt während des Prüfungszeitraums von den weitergeleiteten Beträgen eine pauschale Lohnsteuer von 10 v.H. ein (§ 40a des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ging nach der Lohnsteueraußenprüfung bei der Universität mit dem Prüfer davon aus, daß eine Pauschalierung der Lohnsteuer unzulässig sei, da sämtliche Hausmeistervergütungen Bezüge aus einem einheitlichen Arbeitsverhältnis darstellten. Demgemäß setzte er in den noch streitbefangenen Änderungsbescheiden vom 30. Mai 1984 für die Jahre 1980 bis 1982 die Einkommensteuer anderweitig fest, so daß sich Nachzahlungen von ... DM, ... DM und ... DM Einkommensteuer ergaben.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der Änderungsbescheide begehrt, als unbegründet ab.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, nachdem hinsichtlich der Streitjahre 1978 und 1979 der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor: Die Hausmeister - und damit auch er - hätten die zu beurteilende Tätigkeit fast ausschließlich außerhalb der regulären Arbeitszeit erbracht. Diese Tätigkeit hätte außerhalb des normalen Dienstes gestanden; dafür hätten entgegen den Feststellungen im Tatbestand der Vorentscheidung Überstunden gar nicht angeordnet werden können. Daher könne auch nicht von einer Mehrarbeitsvergütung ausgegangen werden. Die Hausmeister seien vielmehr ähnlich wie die Arbeitnehmer im Falle des BFH-Urteils vom 25. November 1971 IV R 126/70 (BFHE 103, 570, BStBl II 1972, 212) tätig geworden. Der BFH habe dort entschieden, daß Orchestermusiker, die neben ihrer nichtselbständigen Haupttätigkeit im Orchester gelegentlich für ihren Arbeitgeber künstlerisch tätig seien, insoweit Nebeneinkünfte haben könnten, als die Tätigkeit nicht zu den Nebenpflichten aus dem Dienstvertrag gehöre. Schließlich sei dem FA auch nach Treu und Glauben eine Nachforderung verwehrt; denn - wie sich aus dem Schreiben der Hochschule vom ... an das FA ergebe - habe dieses sich in der Vergangenheit mit der Pauschalierung der Hausmeisterbezüge einverstanden erklärt.

Das FA tritt der Revision im wesentlichen mit den Gründen der Vorentscheidung entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Der Senat ist in seinem Urteil vom 27. Juli 1990 VI R 20/89 (BFHE 161, 149, BStBl II 1990, 931) von dem Grundsatz ausgegangen, daß das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers zu einem Arbeitgeber nicht in ein Pauschalierungsverhältnis einerseits und ein dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfendes Arbeitsverhältnis andererseits aufgespaltet werden kann. Der Lohn aus einem Beschäftigungsverhältnis unterliegt grundsätzlich einheitlich entweder dem normalen Lohnsteuerabzug oder, falls dafür die Lohngrenzen eingehalten und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, der pauschalen Besteuerung (§ 40a EStG).

Ob es von diesem Grundsatz eine Ausnahme geben kann, ein Arbeitnehmer somit in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zu einem Arbeitgeber in zwei oder mehreren selbständig zu beurteilenden aktiven Beschäftigungsverhältnissen mit der Folge unterschiedlicher steuerlicher Behandlung tätig sein kann, brauchte der Senat in dem vorbezeichneten Urteilsfall nicht zu entscheiden (s. dazu auch die Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1991, 30; von Bornhaupt, Betriebs-Berater 1991, 120, m.w.N.). Auch der Streitfall gibt keine Veranlassung, über diese Frage abschließend zu befinden. Denn die zu beurteilende Tätigkeit ist Teil der vom Kläger gegenüber der Universität erbrachten Hausmeistertätigkeit. Mehrere gegenwärtige aktive Tätigkeiten sind dann als zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis gehörend zu qualifizieren, wenn sie einen Bezug zueinander haben und nach der Verkehrsanschauung auch im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden. Das FG hat daraus, daß sich die gesamte Tätigkeit des Klägers im wesentlichen gleichartig und unter denselben organisatorischen Bedingungen vollzieht, zutreffend gefolgert, daß vorliegend von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist. Auch wenn der Kläger die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit freiweillig und außerhalb der eigentlichen Dienstzeiten verrichtete, so erscheint sie als Fortsetzung der eigentlichen Hausmeistertätigkeit und ist als freiwillige Überstundenarbeit Teil derselben. Die Vorentscheidung liegt damit auch auf der Linie der zur Abgrenzung einer unselbständigen Haupttätigkeit von einer zusätzlich gegenüber demselben Arbeitgeber ausgeübten selbständigen Tätigkeit ergangenen BFH-Rechtsprechung, die vorliegend ergänzend herangezogen werden kann (z.B. Urteile vom 8. Februar 1972 VI R 7/69, BFHE 104, 539, BStBl II 1972, 460; vom 4. Dezember 1975 IV R 162/72, BFHE 117, 547, BStBl II 1976, 291, und vom 7. Februar 1980 IV R 37/76, BFHE 130, 39, BStBl II 1980, 321).

Soweit der Kläger vorträgt, seiner Inanspruchnahme stünden die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen, braucht der Senat darauf nicht einzugehen, da es sich um neues tatsächliches Vorbringen handelt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419314

BFH/NV 1994, 22

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