Überblick

Ein Steuerpflichtiger kann mehreren Tätigkeiten nebeneinander nachgehen. Dabei muss geprüft werden, welche dieser Tätigkeiten die Hauptbeschäftigung darstellt und welche als selbstständige Nebentätigkeiten oder als Ausfluss der Haupttätigkeit (sog. Hilfstätigkeit) zu beurteilen sind. Diese Prüfung ist grundsätzlich für jede einzelne Tätigkeit gesondert durchzuführen.

Im Stichwort "Mehrfachbeschäftigung" wird beschrieben, wie und welche Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich addiert werden. Darüber hinaus stellen sich jedoch Fragen zu besonderen Konstellationen. Dazu zählen z. B.

  • die Beitragshaftung,
  • die gleichzeitige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber,
  • die Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern mit wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtungen,
  • die Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen mehrerer Beschäftigungen oder
  • die Mehrfachbeschäftigung bei knappschaftlicher Versicherung.

Spezielle Fragen zu diesem Thema werden hier beantwortet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Eine gesetzliche Definition der Nebentätigkeit existiert nicht. Es gibt einzelne Vorschriften wie z. B. § 3 Nr. 26 EStG, die daran anknüpfen, dass eine Tätigkeit nicht haupt-, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Erläuterungen zur nebenberuflichen Tätigkeit finden sich in R 3.26 Abs. 2 LStR. In R 19.2 LStR ist die nebenberufliche Lehrtätigkeit umschrieben. Weitere Erläuterungen finden sich in H 19.2 LStH "Allgemeines", "Nebentätigkeit bei demselben Arbeitgeber" und "Zuordnung in Einzelfällen". Die Abgrenzung hat auch für die Pauschalbesteuerung gemäß § 40a EStG Bedeutung. Dazu ergeben sich aus H 40a.1 LStH "Nebenbeschäftigung für denselben Arbeitgeber" weitere Hinweise. Zur Nebenberuflichkeit s. BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010 :032, BStBl 2014 I S. 1581.

Sozialversicherung: Dass die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung nur anhand der Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen erfolgen kann, ergibt sich aus § 6 SGB V. Die notwendige Aufteilung der Beitragspflicht von Arbeitsentgelten, die insgesamt die Beitragsbemessungsgrenzen überschreiten, regelt § 22 Abs. 2 SGB IV. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinem Arbeitgeber die Information über weitere Beschäftigungen zu geben, ergibt sich aus § 28o Abs. 1 SGB IV. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bilden die Beitragsberechnung in den "Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen" (GR v. 12.11.2014) ab.

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