Das laufende Arbeitsentgelt ist für die Beitragsberechnung dem jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es erzielt wurde. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an, sondern darauf, wann die ursächliche Arbeitsleistung erbracht wurde. Bei der beitragsrechtlichen Zuordnung von Einmalzahlungen sind Besonderheiten zu berücksichtigen.

Die Beiträge sind grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen. Für die Berechnung ist

  • die Woche mit 7,
  • der Monat mit 30 und
  • das Jahr mit 360 Tagen

anzusetzen.

Beginnt oder endet die versicherungspflichtige Beschäftigung während des Entgeltabrechnungszeitraums, so sind die Beiträge nicht für den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum, sondern nur für die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung abzuführen. Ein Teilentgeltzahlungszeitraum kann auch entstehen, wenn es infolge des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder anderer Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung zur Beitragsfreiheit kommt.

 
Achtung

Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze bei Teilmonaten

Bei der Beitragsberechnung für Teilmonate ist zu beachten, dass die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend auf den Teilmonat umgerechnet werden muss.[1]

Die Beiträge für Teilmonate werden auf der Basis der tatsächlichen Kalendertage berechnet.

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