Lohnsteuer, die der Arbeitgeber
- auf vertraglicher Grundlage übernimmt, z. B. bei einer Nettolohnvereinbarung,
- nachträglich für zunächst steuerfrei gestellten Arbeitslohn abführt,
- aufgrund Haftbarkeit, z. B. Lohnsteuer-Außenprüfung nachzuentrichten hat sowie
- bei Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen[1] zu zahlen hat
stellt beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
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