1 Arbeitsentgelt bei einer Nettolohnvereinbarung

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung zusätzliches Arbeitsentgelt (geldwerte Vorteile) zuwendet, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der darauf entfallenden Steuern und gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1]

2 Hochrechnung auf das Bruttoarbeitsentgelt

Im Fall einer Nettolohnvereinbarung ist für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der maßgebende Bruttolohn zu ermitteln. Die Hochrechnung von einem Nettolohn auf ein Bruttoarbeitsentgelt wird im sogenannten Abtastverfahren vorgenommen. Änderungen bei den Steuersätzen, auch des Solidaritätszuschlags, aber auch Änderungen der Beitragssätze in der Sozialversicherung und ggf. auch der Beitragsbemessungsgrenzen wirken sich auf eine Nettolohnvereinbarung aus, sodass in diesen Fällen stets ein neuer Bruttolohn zu ermitteln ist.

Bei der Hochrechnung auf den Bruttolohn ist zu beachten, dass die vom Arbeitgeber nach § 40a Abs. 1 EStG übernommene pauschale Lohn- und Kirchensteuer kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist und bei der Ermittlung des Bruttolohns daher nicht berücksichtigt wird. Außerdem dürfen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung erst dann hochgerechnet werden, wenn das Nettoentgelt zuzüglich der Lohn- und Kirchensteuer die Geringverdienergrenze übersteigt.

[1]

2.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht für den Arbeitnehmer Rentenversicherungspflicht. Er ist dabei i. H. v. 3,6 % seines Arbeitsentgelts an der Beitragsaufbringung beteiligt. Bei einer Nettolohnvereinbarung stellen die insoweit vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt dar. Das vereinbarte Nettoarbeitsentgelt darf daher unter Berücksichtigung dieser übernommenen Beitragsanteile nicht die Grenze von 538 EUR[1] überschreiten.

Lässt sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung befreien[2], entfällt diese Anrechnung.

[1] Bis 31.12.2023. 520 EUR.

2.2 Höherverdienende Arbeitnehmer

Bei Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zur Beurteilung der Krankenversicherungspflicht ist zu beachten, dass eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze allein durch die Übernahme der Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht zur Beendigung der Krankenversicherungspflicht führt.[1]

3 Berechnung des Nettolohns bei sonstigen Bezügen

Bruttobezug bei sonstigen Bezügen (z. B. Nettogratifikationen) ist der Nettobetrag zuzüglich der tatsächlich abgeführten Beträge an

  • Lohnsteuer,
  • ggf. Solidaritätszuschlag,
  • ggf. Kirchensteuer und
  • übernommenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.

Der hiernach ermittelte Bruttobetrag ist auch bei späterer Zahlung sonstiger Bezüge im selben Kalenderjahr bei der Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns zugrunde zu legen.

4 Geldwerter Vorteil bei illegaler Beschäftigung

Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Beiträge zur Sozialversicherung nicht gezahlt worden, so bestimmt § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, dass ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten ist so zu ermitteln, indem das Nettoarbeitsentgelt um die darauf entfallenden Steuern und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu einem Bruttolohn hochgerechnet werden. Bei Nachentrichtung entzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung führt somit erst die Nachzahlung zum Zufluss eines zusätzlich geldwerten Vorteils.

 
Praxis-Beispiel

Illegales Beschäftigungsverhältnis

Ein Arbeitgeber hatte eine Mitarbeiterin mehrere Jahre beschäftigt, ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Offiziell war die Mitarbeiterin als geringfügig entlohnt Beschäftigte gemeldet. Tatsächlich arbeitete sie erheblich mehr und erhielt eine Vergütung von mehr als 20.000 EUR im Jahr. Als das Arbeitsverhältnis endete, verklagte die Mitarbeiterin den Arbeitgeber auf Zahlung restlicher Vergütung und Urlaubsabgeltung. Sie behauptete, der Arbeitgeber schulde die Beträge als Nettovergütung.

Ergebnis: In diesem Fall hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bezüglich des dem Arbeitnehmer bezahlten Entgelts die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.

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