1 Bescheinigung erstellen

1.1 Persönliche Angaben des Arbeitnehmers

Die Eintragungen im Lohnkonto sind die Ausgangsbasis für die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber. Neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers (Name, Anschrift und Geburtsdatum) sind die vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Besteuerungsmerkmale (ELStAM) mit Merker "gültig ab" in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen:

  • Steuerklasse des Arbeitnehmers, ggf. einschließlich eines Faktors[1]
  • Zahl der Kinderfreibeträge in den Steuerklassen I–IV,
  • ggf. eingetragener Jahresfrei- oder Jahreshinzurechnungsbetrag[2] und
  • Kirchensteuermerkmal.[3]

Für jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist eine eindeutige ID (KmlD) zu erstellen, um so eine eindeutige Zuordnung, z. B. für ein neues Korrektur- und Stornierungsverfahren, zu ermöglichen.

Lohnsteuerbescheinigungen sind sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.[4]

1.2 Dauer des Arbeitsverhältnisses, Großbuchstaben

Des Weiteren sind folgende Eintragungen erforderlich:

  • Nummer 1: Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalendersjahres beim Arbeitgeber.
  • Nummer 2: In dem Feld "Anzahl U" ist die Anzahl der Unterbrechungszeiträume zu bescheinigen, in denen an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen entfallen ist, z. B. wegen Krankheit. Dies gilt jedoch nicht für Zeiträume, für die der Arbeitnehmer steuerfreie Zahlungen erhalten hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Mutterschaftsgeld, Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld).
  • Nummer 2: "S" ist bei den Steuerklassen I–V zu bescheinigen. Die Eintragung muss bei Arbeitnehmern erfolgen, die im Laufe des Kalenderjahres den Arbeitgeber gewechselt haben, und wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus dem vorherigen Dienstverhältnis geschätzt wurde.
  • Nummer 2: "M" ist unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten zu bescheinigen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit bis 60 EUR entweder vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten[1] im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zugewendet wurde. Nimmt der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung teil, ist kein M zu bescheinigen.[2]
  • Nummer 2: "F" dokumentiert eine steuerfreie Sammelbeförderung des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (insoweit kann ein Arbeitnehmer für diese Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung keinen Werbungskostenabzug geltend machen). Entsprechendes gilt bei einer steuerfreien Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers bei Fahrten zwischen Wohnung und einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammel- oder Treffpunkt bzw. einem weiträumigen Arbeitsgebiet.
  • Nummer 2: "FR" gilt für französische Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich und Arbeitsort in Deutschland, jeweils in der Grenzzone. Anzugeben ist bei den Arbeitgebern mit Sitz in Baden-Württemberg FR1, Rheinland-Pfalz FR2 und im Saarland FR3.
[1] Nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit.

1.3 Arbeitslohn und andere Arbeitgeberleistungen

Die Lohnsteuerbescheinigung enthält im Übrigen folgende Angaben:

  • In Nummer 3 ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn einschließlich des Werts der Sachbezüge zu bescheinigen. Soweit der Arbeitslohn netto gezahlt wird, ist der hochgerechnete Bruttoarbeitslohn auszuweisen.[1] Steuerfreie Bezüge, wie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit oder die steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung[2], sowie Bezüge, für welche die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, sind nicht in den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn einzubeziehen. Hat der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal versteuerten Arbeitslohn bezogen, muss keine Lohnsteuerbescheinigung erteilt werden.
  • Nummern 4–7 sind die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge vom Bruttoarbeitslohn (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), welche bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers angerechnet werden.
  • Nummern 8 und 9 sind im Bruttoarbeitslohn enthaltene Versorgungsbezüge und in den Nummern 29-32 die dazugehörigen Grundlagen für die Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge.
  • Nummern 10–14: Dabei handelt es sich um den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn, der nach der Fünftelregelung besteuert wurde, z. B. Jubiläumszuwendungen, Entschädigungen und Arbeitslohn oder Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre. Gesondert zu bescheinigen sind die im ermäßigt besteuerten Arbeitslohn enthaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer.

     
    Hinweis

    Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025

    Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im L...

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