Die Übermittlung einer korrigierten Lohnsteuerbescheinigung ist zulässig, wenn die Daten aus dem Lohnkonto nicht zutreffend in die Lohnsteuerbescheinigung übernommen wurden, also z. B. der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn mit 15.000 EUR übermittelt wurde, laut Lohnkonto dem Arbeitnehmer tatsächlich jedoch ein Bruttoarbeitslohn von 51.000 EUR zugeflossen ist. Die Korrekturlieferung muss immer unter dem gleichen Ordnungsmerkmal (IdNr) wie die ursprünglich übersandte Lohnsteuerbescheinigung erfolgen und mit dem Merker "Korrektur" versehen sein. In einigen Fällen besteht neben der Korrektur- auch eine Stornierungsmöglichkeit, z. B. bei fehlerhaften persönlichen Daten des Arbeitnehmers oder falschem Jahr.

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