Im Übrigen sind folgende Eintragungen des Arbeitgebers erforderlich:

  • Anschrift des Arbeitgebers,
  • Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers bzw. des Dritten, wenn dieser für den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten übernommen hat,
  • Name und die 4-stellige Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde.

Richten sich tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn aufgrund eines Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses gegenüber einen (inländischen) Dritten und werden diese durch die Zahlung von Geld erfüllt, so ist der (inländische) Dritte zum Lohnsteuerabzug[1] verpflichtet und hat der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln.[2]

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