2.1 Lohnsteuerberechnung

Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht. Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum (i. d. R. ein Monat) endet.

Laufender Arbeitslohn sind die regelmäßigen Zahlungen, die der Arbeitgeber für die üblichen Lohnzahlungszeiträume leistet, wie der Monats-, Wochen- oder Tageslohn. Für den Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn ist die Lohnsteuertabelle (bzw. der Lohnsteuertarif) zugrunde zu legen, die nach dem für den einzelnen Arbeitnehmer maßgebenden Lohnzahlungszeitraum jeweils in Betracht kommt. Die Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn kann auch nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn berechnet werden.

Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird[1], wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Um einen sonstigen Bezug handelt es sich bei Arbeitslohn, der zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn nur einmalig gezahlt wird. Die Besteuerung des sonstigen Bezugs richtet sich nach der Jahreslohnsteuertabelle. Die Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug ist der Differenzbetrag zwischen der Jahreslohnsteuer mit und ohne den sonstigen Bezug. Jahresarbeitslohn ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr (voraussichtlich) bezieht.

2.2 Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber erfolgt anhand der dem Arbeitgeber übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Insbesondere werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in sog. Steuerklassen eingereiht.

In Ausnahme- und Problemfällen können die Merkmale auch durch eine "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug", die vom Finanzamt auf Papier ausgestellt wird, vom Mitarbeiter nachgewiesen werden.

Weichen die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Merkmale zu Ungunsten des Arbeitnehmers von seinen persönlichen Verhältnissen ab und wird hierdurch zu viel Lohnsteuer einbehalten, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Erstattung der zu viel einbehaltenen Beträge im Wege einer Änderung oder nach Ablauf des Kalenderjahres durch Einkommensteuerveranlagung zu erreichen.[1]

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