Für Leiharbeitnehmer gelten gegenüber dem Verleiher (Arbeitgeber) die allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens, z. B.

  • Mitteilung der Identifikationsnummer und des Geburtstags für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale;
  • Mitteilung, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt;
  • Mitteilung, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag abgerufen werden soll oder ersatzweise
  • Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts für den Lohnsteuerabzug (alternativ zum ELStAM-Verfahren) sowie
  • Duldung des Lohnsteuerabzugs.

Arbeitnehmern, die im Inland keinen Wohnsitz begründen und beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erteilt die Finanzverwaltung ab dem Kalenderjahr 2020 eine Identifikationsnummer (IdNr). Anderenfalls muss der Arbeitgeber für den ggf. vorzunehmenden Lohnsteuerabzug beim Betriebsstättenfinanzamt eine Papierbescheinigung beantragen.[1]

Haftung des Leiharbeitnehmers

Der Leiharbeitnehmer kann für nicht vorschriftsmäßig abgeführte Lohnsteuer nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ihm bekannt ist, dass der Verleiher die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und er dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Für nicht zutreffend einbehaltene Lohnsteuer hingegen kann der Leiharbeitnehmer wie jeder andere Arbeitnehmer neben oder anstelle des Verleihers herangezogen werden.

Kein Steuerabzug nur in Sonderfällen

Ist der überlassene Arbeitnehmer im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig oder hat Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens für einen beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer kein Besteuerungsrecht, darf der Verleiher nur dann vom Lohnsteuerabzug absehen, wenn ihm eine vom Betriebsstättenfinanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt.[2]

[2] Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer; Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

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