Wird für den Arbeitnehmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, ist gleichzeitig auch der Solidaritätszuschlag und bei kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern die Kirchensteuer einzubeziehen.

 
Hinweis

Freigrenze für den Solidaritätszuschlag seit 2021

Seit dem Jahr 2021 ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn für das betreffende Jahr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (= Lohnsteuer) in Steuerklasse III mehr als 33.912 EUR und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 16.956 EUR beträgt. Diese Freigrenzen wurden für die Jahre 2023 und 2024 erhöht.[1]

 
Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag Steuerklassen I, II oder IV Steuerklasse III
Seit 2021 16.956 EUR 33.912 EUR
Ab 2023 17.543 EUR 35.086 EUR
Ab 2024 18.130 EUR 36.260 EUR

Zu beachten ist, dass es sich bei der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag jeweils um eigenständige Steuerarten und damit um getrennte Ausgleichsverfahren handelt. Führt z. B. das Ausgleichsverfahren bei der Kirchensteuer zu einer Nachforderung, während sich bei der Lohnsteuer ein Erstattungsbetrag ergibt, darf keine Verrechnung vorgenommen werden. Eine etwaige Überzahlung an Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ist dem Arbeitnehmer ungekürzt auszuzahlen. Eine Verrechnung mit Fehlbeträgen bei der Kirchensteuer ist nicht zulässig.

 
Praxis-Beispiel

Kirchensteuersatz am Ort der Betriebsstätte

Ein Arbeitgeber verlegt die lohnsteuerliche Betriebsstätte im Laufe des Jahres in ein Bundesland mit einem höheren Kirchensteuersatz, z. B. von Baden-Württemberg (8 %) nach Rheinland-Pfalz (9 %).

Ergebnis: Für den Kirchenlohnsteuerabzug gilt das Betriebsstättenprinzip. Die Kirchensteuer ist mit 8 % einzubehalten, solange der Lohnsteuerabzug in einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte in Baden-Württemberg durchgeführt wird. Mit dem Wechsel der lohnsteuerlichen Betriebsstätte nach Rheinland-Pfalz gilt ein Kirchensteuersatz von 9 %.

Beim betrieblichen Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich muss die Lohnsteuer des gesamten Kalenderjahres mit dem Kirchensteuersatz von 9 % berechnet werden, auch wenn für einen Teil des Jahres Kirchenlohnsteuerbeträge mit 8 % einbehalten wurden.

In Baden-Württemberg gilt ein Kirchensteuersatz von 8 %. Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Baden-Württemberg können überzahlte Kirchensteuerbeträge durch Einkommensteuerveranlagung zurückerhalten. Ohne Veranlagung kann die Erstattung auch bei der zuständigen Kirchenbehörde beantragt werden.

Änderungen beim Kinderzähler

Beim Ausgleich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer wird als Bemessungsgrundlage eine fiktive Jahreslohnsteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ermittelt. Bei Änderungen im Laufe des Kalenderjahres ist die Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wurde.

Nur teilweise Kirchensteuerpflicht

Ist ein Arbeitnehmer nur zeitweise im Kalenderjahr kirchensteuerpflichtig, wird eine anteilige Jahreslohnsteuer für den Zeitraum der Kirchenzugehörigkeit als Bemessungsgrundlage für den Kirchensteuer-Jahresausgleich ermittelt.[2]

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