Neben dem Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber auch für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer einen Jahresausgleich vorzunehmen. Maßgebend sind auch insoweit die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum im Kalenderjahr als Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerufen wurden.
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag seit 2021
Seit dem Jahr 2021 ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn für das betreffende Jahr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (= Lohnsteuer) in Steuerklasse III mehr als 33.912 EUR und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 16.956 EUR beträgt. In den Jahren 2023 und 2024 gelten höhere Freigrenzen.[1]
Freigrenzen | Steuerklassen I, II oder IV | Steuerklasse III |
Seit 2021 | 16.956 EUR | 33.912 EUR |
Ab 2023 | 17.543 EUR | 35.086 EUR |
Ab 2024 | 18.130 EUR | 36.260 EUR |
Beim Kirchensteuer-Jahresausgleich ist die Jahreskirchensteuer mit dem Prozentsatz zu berechnen, der am Ort der lohnsteuerlichen Betriebsstätte gilt (8 % oder 9 %).
Der Ausgleich von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist jeweils ein eigenständiges Ausgleichsverfahren. Erstattungsbeträge sind an den Arbeitnehmer weiterzuleiten. Fehlbeträge sind bei zutreffendem Abzug während des Kalenderjahres nicht nachzufordern, auch nicht durch Verrechnung.
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