Neben dem Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber auch für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer einen Jahresausgleich vorzunehmen. Maßgebend sind auch insoweit die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum im Kalenderjahr als Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerufen wurden.

 
Hinweis

Freigrenze für den Solidaritätszuschlag seit 2021

Seit dem Jahr 2021 ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn für das betreffende Jahr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (= Lohnsteuer) in Steuerklasse III mehr als 33.912 EUR und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 16.956 EUR beträgt. In den Jahren 2023 und 2024 gelten höhere Freigrenzen.[1]

 
Freigrenzen Steuerklassen I, II oder IV Steuerklasse III
Seit 2021 16.956 EUR 33.912 EUR
Ab 2023 17.543 EUR 35.086 EUR
Ab 2024 18.130 EUR 36.260 EUR

Beim Kirchensteuer-Jahresausgleich ist die Jahreskirchensteuer mit dem Prozentsatz zu berechnen, der am Ort der lohnsteuerlichen Betriebsstätte gilt (8 % oder 9 %).

Der Ausgleich von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist jeweils ein eigenständiges Ausgleichsverfahren. Erstattungsbeträge sind an den Arbeitnehmer weiterzuleiten. Fehlbeträge sind bei zutreffendem Abzug während des Kalenderjahres nicht nachzufordern, auch nicht durch Verrechnung.

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