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Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Kirchensteuergesetze der Länder enthalten zum Teil mehrere unterschiedliche Kirchensteuerarten. Alle kennen aber eine Form der Kirchensteuererhebung: als Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Der Arbeitgeber muss deshalb bei jeder Lohnzahlung nicht nur die Lohnsteuer, sondern regelmäßig auch Kirchensteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Wie für die Lohnsteuer kann ihn das Finanzamt auch für die Kirchensteuer als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen. Es ist deshalb wichtig, die für die Kirchensteuer wesentlichen Bestimmungen beim Steuerabzugsverfahren zu kennen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Pflicht zur Einbehaltung der Kirchensteuer im Lohnsteuerverfahren ergibt sich aus § 51a Abs. 2a EStG. Als Bemessungsgrundlage für den Abzug der Kirchensteuer vom Arbeitslohn ist dort die Lohnsteuer festgelegt, ggf. unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. Die Höhe der Kirchensteuer ist länderunterschiedlich geregelt und ergibt sich aus den Kirchensteuergesetzen der einzelnen Bundesländer.

Lohnsteuer

1 Individueller Kirchensteuerabzug

1.1 Religionszugehörigkeit als ELStAM

Die Kirchensteuerpflicht ist in allen Bundesländern an die Kirchenzugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft und an den inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers geknüpft. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung. Aus diesem Grund unterliegen beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht der deutschen Kirchensteuer.

Abgerufene ELStAM maßgeblich

Die Frage der Kirchensteuerpflicht braucht der Arbeitgeber nicht zu prüfen. Für die Einbehaltung der Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren sind die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) neben den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abrufbaren Dat...

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