4.1 Ermittlung des Jahresarbeitslohns

Zunächst ist der im Lohnkonto aufgezeichnete Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Dazu gehören alle laufenden und sonstigen Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Laufe des Ausgleichsjahres zugeflossen sind. Steuerfreie Bezüge und pauschal versteuerte Bezüge bleiben außer Betracht.

 
Wichtig

Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn

Nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuerte Entschädigungen und Bezüge für mehrere Jahre[1] sowie hierauf entfallende Steuerabzugsbeträge bleiben im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs grundsätzlich unberücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann jedoch die Einbeziehung dieser Bezüge ausdrücklich beantragen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die entsprechenden Bezüge in vollem Umfang, also ohne ermäßigte Besteuerung, in die Berechnung einfließen. Bis auf wenige Ausnahmen dürfte dies für den Arbeitnehmer unvorteilhaft sein.[2]

Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig, sodass diese Ausführungen nur noch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich 2024 (und Vorjahre) von Bedeutung sind. Die Fünftelregelung kann ab 2025 nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[3]

Gehören zum Jahresarbeitslohn steuerbegünstigte Versorgungsbezüge, sind diese um den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu kürzen.[4]

Bei Arbeitnehmern, die vor Beginn des Ausgleichsjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben und noch in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen, sind die für die aktive Tätigkeit gezahlten Arbeitslöhne um den Altersentlastungsbetrag zu kürzen.[5]

4.2 Ermittlung der Jahreslohnsteuer

Die Jahreslohnsteuer ist nach der am 31.12. gültigen Steuerklasse zu ermitteln und den insgesamt laut Lohnkonto im Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträgen gegenüberzustellen.[1]

  • Wurde im Laufe des Kalenderjahres mehr Lohnsteuer einbehalten als Jahreslohnsteuer berechnet wurde, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zu erstatten.
  • Ein aus Jahressicht zu geringer Lohnsteuereinbehalt muss nicht korrigiert werden, wenn der Lohnsteuerabzug während des Kalenderjahres zutreffend erfolgte.
  • Wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten, weil dem Arbeitgeber bei der laufenden Lohnabrechnung ein Fehler unterlaufen ist, ist der Lohnsteuerabzug zu korrigieren oder eine Anzeige an das Betriebsstättenfinanzamt zu richten, damit das Finanzamt den Lohnsteuerfehlbetrag nachfordern kann.

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