Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug

Der Arbeitgeber musss dem Finanzamt monatlich, vierteljährlich oder jährlich, jeweils bis zum 10. des Folgemonats, eine Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch übermitteln, aus der die einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge, pauschal erhobene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von allen abgerechneten Arbeitnehmern insgesamt hervorgehen.

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus, ist er zu diesem Zeitpunkt in der ELStAM-Datenbank abzumelden. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an das Finanzamt übermitteln und dem Arbeitnehmer eine Kopie aushändigen. In der Lohnsteuerbescheinigung wird der Arbeitslohn bescheinigt, welcher individuell versteuert wurde, sowie die darauf entrichtete Lohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Pauschal versteuerter Arbeitslohn wird nicht bescheinigt; pauschale Lohnsteuer kann auch nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden.

Nachweise und Meldungen an die Krankenkassen

Die Krankenkassen erhalten monatlich einen Beitragsnachweis, aus dem die abzuführenden Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und die Umlagen[1] des Arbeitgebers hervorgehen. Dieser Beitragsnachweis ist jeweils bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die entsprechende Einzugsstelle der gesetzlichen Krankenkasse, in welcher der Arbeitnehmer versichert ist, war (bei Privatversicherten) oder an die Bundesknappschaft (bei Minijobs) elektronisch zu übermitteln.[2]

Der Arbeitnehmer ist bei Beginn der Beschäftigung bei seiner zuständigen Krankenkasse anzumelden. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ist eine Abmeldung, bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnises von mehr als einem Monat eine Unterbrechungsmeldung an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln. In der Meldung wird das beitragspflichtige Bruttoentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, ausgewiesen.[3]

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