Wenn ein Unternehmen, das den Vorgaben des LkSG unterliegt, feststellt, dass ein unmittelbarer Zulieferer eine menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Pflicht verletzt oder dies unmittelbar bevorsteht, muss es gemäß § 7 Abs. 1 LkSG umgehend angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen, um dies zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Zulieferer selbst den Regelungen des LkSG unterliegt.

Oftmals erfordert die Abhilfe nicht nur eine einzelne Maßnahme, sondern eine ganze Reihe von aufeinander abgestimmten Maßnahmen. Wenn eine Verletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer so gravierend ist, dass sie nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, sieht das LkSG laut § 7 Abs. 2 die Entwicklung und Umsetzung eines Konzepts zur Beendigung oder Minimierung vor. Dies beinhaltet die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Abhilfemaßnahmenplans.

Wenn ein laut LkSG verpflichtetes Unternehmen substantiierte Informationen über eine Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten bei mittelbaren Zulieferern erhält, ist es laut § 9 Abs. 3 LkSG auch hier verpflichtet, anlassbezogen entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung zu entwickeln und umzusetzen.

Somit sind verpflichtete Unternehmen bei der Umsetzung von Abhilfemaßnahmen in den meisten Fällen auf die Kooperation und Unterstützung ihrer unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer angewiesen. Ohne deren Zustimmung können die Maßnahmen in der Regel nicht durchgeführt werden. Wenn es um mittelbare Zulieferer geht, müssen die verpflichteten Unternehmen in der Regel über den direkten Kontakt mit dem unmittelbaren Zulieferer agieren.

In dieser Konstellation kommen bezüglich der tatsächlichen Durchführung von Abhilfemaßnahmen folglich mehrere Variationen in Betracht:

  • Das Unternehmen, das zur Einhaltung verpflichtet ist, führt die erforderlichen Maßnahmen selbstständig beim unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer durch.
  • Das zur Einhaltung verpflichtete Unternehmen hat zudem die Möglichkeit, die Maßnahme gemeinsam mit anderen Abnehmern oder zwischengeschalteten Zulieferern umzusetzen. Dies ist besonders dann relevant, wenn diese Unternehmen ebenfalls dem LkSG unterliegen. Allerdings ist es auch denkbar, wenn diese nicht selbst dem LkSG unterliegen. Dann ist jedoch zu beachten, dass sie möglicherweise nicht rechtlich verpflichtet sind, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und dass das verpflichtete Unternehmen eine Vereinbarung über ihre Beteiligung an der Maßnahme aushandeln muss. Oftmals sind entsprechende Unternehmen aber auch durch andere Gesetze zur Abhilfe oder Sorgfalt verpflichtet, wodurch eine Kooperation erleichtert wird.
  • Zudem besteht die Option, dass der Zulieferer, bei dem Abhilfe geschaffen werden soll, die Maßnahme eigenständig umsetzt oder dabei Unterstützung vom verpflichteten Unternehmen erhält.

Somit ist festzuhalten, dass das verpflichtete Unternehmen zur Planung von Abhilfemaßnahmen bei einem Zulieferer zumindest auf dessen Zustimmung angewiesen ist. Ohne diese Zustimmung ist es nicht möglich, das Betriebsgelände zu betreten und Veränderungen vorzunehmen. In den meisten Fällen wird das verpflichtete Unternehmen nicht allein durch Anweisungen an den Zulieferer erreichen, dass die gewünschte Abhilfe erfolgt. Stattdessen sind hierfür oftmals komplexe Maßnahmen erforderlich. Zusätzlich benötigt das verpflichtete Unternehmen häufig Informationen, um Abhilfemaßnahmen zu entwickeln, sei es als Einzelmaßnahme oder als Teil eines Maßnahmenplans. Die Art der benötigten Informationen variiert je nach Art der festgestellten Verletzung und der erforderlichen Abhilfemaßnahme. Wenn es sich bspw. um Arbeits- und Umweltschutzmaßnahmen handelt, sind oftmals detaillierte technische Informationen erforderlich.

Beim Versuch einer vertraglichen Bindung direkter Zulieferer, Abhilfemaßnahmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich oder bei ihren vorgelagerten Zulieferern durchzuführen, ist zu beachten, dass Verträge, die zu Lasten Dritter gehen, grundsätzlich unwirksam sind. Darüber hinaus genügt es nicht, einfach nur die Verantwortung weiterzugeben, um den Anforderungen einer wirksamen und angemessenen Handlungsweise gemäß dem LkSG gerecht zu werden.

 
Praxis-Beispiel

Abhilfemaßnahmen bei einem unmittelbaren Zulieferer in Deutschland

Ein Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen in Deutschland bezieht während der Spargel- und Erdbeersaison Produkte von Landwirtschaftsbetrieben in der Region. Es wird bekannt, dass einer der direkten Zulieferer des Unternehmens gegen den gesetzlichen Mindestlohn und Arbeitsschutzvorschriften für die Saisonarbeiter verstoßen hat. Der Zulieferer hatte dem Unternehmen zuvor in einer Selbstauskunft und vertraglich zugesichert, bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Anforderungen einzuhalten, darunter die Zahlung des Mindestlohns und die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften. Der Vertrag ermöglicht dem Unternehmen auch unangekündigte Vor-Ort-Besuche zur Überpr...

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