Ein verpflichtetes Unternehmen benötigt die Zustimmung seines Zulieferers, um Abhilfemaßnahmen in der Lieferkette zu planen und umzusetzen. In den meisten Fällen reicht es nicht aus, den Zulieferer lediglich zur Unterlassung bestimmter Handlungen aufzufordern. Stattdessen sind komplexe Maßnahmen erforderlich, oft in Verbindung mit detaillierten Informationen. In einigen Fällen können auch Entschädigungszahlungen für betroffene Personen anfallen, sodass mit den Betroffenen oder deren Vertretern Kontakt aufzunehmen ist.

In der Regel wird ein verpflichtetes Unternehmen, das Abhilfemaßnahmen bei einem mittelbaren Zulieferer plant und durchführt, den unmittelbaren Zulieferer kontaktieren, der mit diesem in Verbindung steht. Während das verpflichtete Unternehmen bei der Risikoanalyse sorgfältig prüfen muss, welche Informationen tatsächlich für die Durchführung erforderlich sind und vorsichtig mit Fragen nach der Identität von Vorlieferanten umgehen sollte, kann es im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen notwendig sein, die konkrete Identität des mittelbaren Zulieferers zu erfahren. Es ist daher möglich, dass Zulieferer damit rechnen müssen, dass ihre Abnehmer sie mit entsprechenden Fragen kontaktieren. Zudem ist es auch denkbar, dass das verpflichtete Unternehmen seinen unmittelbaren Zulieferern bei konkreten Abhilfemaßnahmen direkt unterstützt, wenn diese keine Informationen preisgeben können, die Rückschlüsse auf die Identität der vorgelagerten Zulieferer zulassen. Diese Unterstützung kann – je nachdem, wie die angemessene Aufteilung der Kosten im Einklang mit den Kriterien der Wirksamkeit und Angemessenheit aussieht – bis hin zur vollständigen Übernahme der Kosten für die Abhilfemaßnahme gehen. Verpflichtete Unternehmen sollten in der Regel niemals pauschal die mangelnde Zusammenarbeit oder Unterstützung von Zulieferern bei der Umsetzung von Abhilfemaßnahmen als Grund nehmen, eine Geschäftsbeziehung zu beenden.

Für die konkrete Umsetzung der Maßnahmen gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  1. Das verpflichtete Unternehmen führt die Maßnahme selbst beim unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer durch.
  2. Das verpflichtete Unternehmen führt die Maßnahme gemeinsam mit anderen Abnehmern oder zwischengeschalteten Zulieferern durch, wenn diese ebenfalls unter das LkSG fallen.
  3. Der Zulieferer, bei dem Abhilfe geschaffen werden soll, kann die Maßnahme selbstständig bei sich durchführen. Eine optionale Unterstützung durch das verpflichtete Unternehmen ist hierbei möglich.

In allen Fällen ist besonders darauf zu achten, dass eine wirksame und angemessene Aufteilung der Kosten im Einklang mit den Kriterien der Wirksamkeit und Angemessenheit erfolgt.

Bei der Durchführung von Abhilfemaßnahmen versuchen verpflichtete Unternehmen zudem teilweise, ihre unmittelbaren Zulieferer vertraglich dazu zu verpflichten, Maßnahmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich oder bei ihren direkten Zulieferern selbstständig umzusetzen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Verträge, die zulasten Dritter gehen, grundsätzlich unwirksam sind. Außerdem genügt es nicht, einfach nur die Verantwortung in der Lieferkette weiterzugeben, um den Anforderungen eines wirksamen und angemessenen Handelns gemäß dem LkSG gerecht zu werden.

 
Hinweis

Handreichung des BAFA zur Zusammenarbeit in der Lieferkette sehr hilfreich

Eine weiterführende Diskussion zum Thema Zusammenarbeit in der Lieferkette liefert die Handreichung des BAFA.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge