BAFA-Handreichung: LkSG in der Lieferkette

In einer Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fest, dass durch das LkSG verpflichtete Unternehmen teilweise (zu) weitreichende Forderungen ggü. ihren Zulieferern haben. Eine im Gesetz angesprochene Zusammenarbeit heißt nach Einschätzung des BAFA explizit nicht eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des Gesetzes.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet

  • seit dem 1.1.2023 Unternehmen mit mind. 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland, und
  • ab 1.1.2024 mit mind. 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland

zu umfangreichen, in § 2 LkSG festgelegten Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Nicht direkt betroffene Unternehmen, die als Zulieferer eines verpflichteten Unternehmens agieren, sahen und sehen sich dennoch teilweise erheblichen Forderungen nach verpflichtend einzuhaltenden eigenen Sorgfaltspflichten ausgesetzt und es werden bestimmte Zertifizierungen verlangt. Diesen absehbaren Auswirkungen des Gesetzes hat nun das mit der Aufsicht über die Sorgfaltspflichtenberichte betraute Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) versucht zumindest etwas Einhalt zu gebieten.

BAFA-Handreichung zur "Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern"

In einer Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern stellt das BAFA fest, dass verpflichtete Unternehmen teilweise (zu) weitreichende Forderungen gegenüber ihren Zulieferern haben. Eine im Gesetz angesprochene Zusammenarbeit heißt nach Einschätzung des BAFA explizit nicht eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des Gesetzes. Wenn etwa ein verpflichtetes Unternehmen von seinen Zulieferern die Einhaltung aller LkSG-Pflichten verlangt und sich allein darauf verlässt, kann dies für das BAFA Anlass sein, das verpflichtete Unternehmen umfassend auf LkSG-Konformität zu prüfen. Eine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer ist nicht zulässig. Zu weitgehend wären auch Forderungen nach einer schriftlichen Zusicherung des Zulieferers, dass sämtliche einschlägige menschenrechts- und umweltbezogenen Bestimmungen und Maßnahmen in der Lieferkette eingehalten werden.

Die von dem Gesetz verpflichteten Unternehmen sind selbst verantwortlich, die ihnen auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Auch dort, wo das Gesetz eine Zusammenarbeit zwischen verpflichteten und nicht verpflichteten Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorsieht, definiert das Gesetz stets nur Anforderungen an das, was verpflichtete Unternehmen selbst leisten müssen. Die im LkSG verankerten Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit geben verpflichteten Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten auf, risikobasiert vorzugehen und begrenzen zugleich die Weitergabe von Pflichten aus dem LkSG an Zulieferer.

Faire Zusammenarbeit auf Augenhöhe gewünscht

Das BAFA sieht die Erfüllung der Sorgfaltspflichten als einen Lernprozess für alle Beteiligten und daher ist auch die Zusammenarbeit in der Lieferkette ein dynamischer Prozess, der auf Dialog und kontinuierlichem Austausch beruht. Verpflichtete Unternehmen sollten sich ihrer Rolle und Einflussmöglichkeiten bewusst sein. Im Idealfall arbeiten verpflichtete Unternehmen mit ihren Zulieferern fair und auf Augenhöhe über einen längeren Zeitraum zusammen. Geeignete Brancheninitiativen können dies zusätzlich unterstützen. Das BAFA führt eine Reihe von Maßnahmen und Ansatzpunkte für eine angemessene Zusammenarbeit im Sinne des LkSG aus, die

  • von Abstimmungen beim Risikomanagementsystem,
  • bei der Prävention,
  • bei Abhilfemaßnahmen und
  • bei der Berichterstattung

liegen können.

Ausstrahlungswirkung dennoch weiterhin wahrscheinlich

Eine Ausstrahlung auf nicht direkt betroffene Unternehmen ist jedoch trotz der Klarstellungen nach wie vor sehr wahrscheinlich und letztlich auch vom Gesetzgeber gewollt. So ist z. B. als letzte Abhilfemaßnahme bei festgestellten und nicht zu korrigierenden Menschenrechtsverletzungen eines Zulieferers letztlich die Beendigung der Zusammenarbeit gesetzlich verlangt, sodass auch auf nicht verpflichtete Zulieferer ein enormer Druck zur Einhaltung der Vorgaben ausgeübt wird.


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