Verfahrensgang

ArbG Herne (Teilurteil vom 20.08.1997; Aktenzeichen 5 Ca 4440/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Herne vom 20.08.1997 – 5 Ca 4440/96 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 13.12.1996 nicht aufgelöst wurde.

Die weitergehende Feststellungsklage sowie das Auflösungsbegehren der Klägerin werden abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und Klägerin zu je ½.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 13.12.1996 aufgelöst worden ist.

Die 56 Jahre alte Klägerin ist verheiratet. Sie war seit 1982 als Personalsachbearbeiterin bei der Beklagten tätig. Zuletzt arbeitete sie in der Filiale H…..-W… als Teilzeitkraft gegen eine Vergütung von monatlich 2.116,13 DM brutto.

Die Klägerin war als Personalsachbearbeiterin zugleich mit der Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Mitarbeiter befaßt. Die Klägerin räumt ein, daß es in der Niederlassung H…-W… zu Manipulationen gekommen ist, an denen sie selbst zumindest teilweise beteiligt gewesen ist. Bei diesen Manipulationen ging es im Kern darum, daß für sozialversicherungsbeschäftigte Arbeitnehmer Rechnungen über falsche Namen ausgestellt wurden, damit diesen Mitarbeitern das Arbeitsentgelt steuer- und sozialversicherungsfrei zugewandt werden konnte. Auch geringfügig beschäftigte Mitarbeiter erhielten für zusätzliche Arbeitsleistungen Nettobarauszahlungen aus der Haushaltskasse, die buchhalterisch durch Rechnung auf andere Namen abgedeckt wurden. So wurden bestimmte Namen für Rechnungen aus der Auszahlungsliste der Beklagten zur Inventur vom 26.09.1996 herausgesucht. Hiernach schrieb die Klägerin Rechnungen auf Namen dieser Personen und unterschrieb diese Rechnungen mit deren Namen.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin diese Verfahrensweise aus eigener Initiative oder ausschließlich auf Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten M….. betrieb.

Die Klägerin hat hierzu behauptet, ihr sei nur die Aufgabe zugewiesen worden, Rechnungen unter Vorgabe der entsprechenden Daten zu schreiben. Sie sei zunächst völlig arglos gewesen und habe nur auf Anordnung ihrer Vorgesetzten gehandelt.

Nach ca. einem Jahr hat in der Niederlassung der Beklagten unstreitig eine Besprechung stattgefunden, an der der Marktleiter M….., Frau K….., die Sekretärin Z… und die Klägerin teilnahmen. Spätestens anläßlich dieses Gesprächs erfuhr die Klägerin, daß die Rechnungen zum Teil nicht für Personen außerhalb des Betriebes bestimmt waren, sondern die quittierten Gelder Mitarbeiter/Innen des Hauses zuflossen.

Die Klägerin hat eingeräumt, daß sie zumindest zu diesem Zeitpunkt durch den unmittelbaren Vorgesetzten M….. über die Manipulationen aufgeklärt wurde. Des weiteren ist auch unstreitig, daß die Klägerin sich selbst einen Betrag von zumindest 1.400,00 DM auf dem Umweg über eine falsche Rechnung gutgeschrieben hat. Hierzu hat die Klägerin behauptet, sie habe für die ausgezahlten 1.400,00 DM Überstunden aus Vor- und Nacharbeiten für die Inventur am 12.10.1996 geleistet. Dieser Betrag sei ihr von der Geschäftsleitung ausnahmsweise zur Ausgleichung der angefallenen Überstunden angeboten worden, weil diese Stunden sonst für sie als Mitarbeiterin mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden, wöchentlich also 20 Stunden, eine Freizeit von fünf Wochen bedeutet hätte.

Die Klägerin hat behauptet, auf einer Verwaltungsleitertagung sei die von der Beklagten gerügte Vorgehensweise zwecks Ersparung von mehr Personalkosten gepriesen worden. Sie hat bestritten, daß der Zeuge M… sie am 07.12.1996 auf Verfehlungen hingewiesen hat. Sie habe entsprechende Manipulationen auch nicht gegenüber den Zeugen P… und S….. eingestanden.

Nach der am 03.12.1996 durchgeführten hausinternen Revision und der Aufdeckung der Rechnungsmanipulationen hat die Beklagte den Niederlassungsleitern G….. und M….. am 13.12.1996 zunächst fristlos gekündigt. Das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsleiter G….. wurde später im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zum 31.12.1996 gegen Zahlung einer Abfindung von 30.000,00 DM beendet. Der Marktleiter M….. schied letztlich durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.1996 ohne Zahlung einer Abfindung aus. Die Sekretärin, Frau Z…, einigte sich mit der Beklagten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs am 17.07.1997 dahingehend, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.1997 gegen Zahlung einer Abfindung von 27.000,00 DM endete.

Nachdem die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung anhörte und dieser der Kündigungsabsicht widersprach, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 13.12.1996 das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß zum 30.06.1997

Da die Klägerin ab dem 14.12.1996 keinerlei Vergütung mehr erhielt, machte sie erstinstanzlich die...

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