4.1 Freiwilligendienst/freiwilliger Wehrdienst vor Studienbeginn

Beabsichtigt der Schulabgänger nach dem Aushilfsjob zunächst einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr[1] oder einen freiwilligen Wehrdienst zu leisten, bevor er das Studium aufnimmt, zählt er bereits zum Personenkreis der Erwerbstätigen. Es handelt sich bei dem Aushilfsjob um eine Beschäftigung. Bei Aufnahme des Aushilfsjobs liegen bereits Anhaltspunkte dafür vor, dass diesem innerhalb absehbarer Zeit eine weitere Beschäftigung (in Form des Freiwilligendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes) folgen wird.[2] Die kurzfristige Beschäftigung ist berufsmäßig, wenn das Arbeitsentgelt mehr als 538 EUR[3] im Monat beträgt: Berufsmäßigkeit liegt vor.

[3] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

4.2 Kurzfristige Beschäftigung neben oder nach dem Freiwilligendienst/freiwilligen Wehrdienst

Wird die kurzfristige Beschäftigung neben oder nach dem Freiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst ausgeübt, liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe des Kalenderjahres insgesamt 3 Monate oder 70 Arbeitstage überschreiten. Anzurechnen sind hierbei grundsätzlich alle Vorbeschäftigungen, einschließlich der zuvor ausgeübten Freiwilligendienste. Ausgenommen sind jedoch geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 538 EUR[1] im Monat: Kein Ausschluss der Berufsmäßigkeit.

[1] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

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