Soweit das Arbeitsentgelt von Beschäftigten die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet und daher der Beschäftigte krankenversicherungsfrei ist, tritt auch bei Verringerung des Arbeitsentgelts infolge Kurzarbeit unter die JAEG keine Krankenversicherungspflicht ein.

Auswirkung des Transferkurzarbeitergeldes

Abweichend von diesem Grundsatz gilt allerdings in den Fällen etwas anderes, in denen "Transferkurzarbeitergeld"[1] gezahlt wird. Dieses Transferkurzarbeitergeld ist für die Beurteilung der Überschreitung der JAEG vergleichbar mit dem früheren "Strukturkurzarbeitergeld". Dieses wird insbesondere zur Vermeidung von Entlassungen bei betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen gezahlt, wenn die betroffenen Arbeitnehmer u. a. von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind.

Wegen der Vergleichbarkeit der Verhältnisse von Strukturkurzarbeit und Transferkurzarbeit ist insofern auch der Bezug von Transferkurzarbeitergeld nicht als vorübergehende, sondern als dauerhafte Minderung des Arbeitsentgelts anzusehen. Deshalb tritt auch in diesen Fällen bei Unterschreitung der JAEG Krankenversicherungspflicht mit dem Tag des Unterschreitens ein. Der Eintritt von Krankenversicherungspflicht ist aber grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der betroffene Arbeitnehmer bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen ist.[2]

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