Begriff

Mit Abschlussprüfungen werden nach Beendigung des Kurzarbeitergeldbezugs die Voraussetzungen und der Umfang des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld im Betrieb abschließend geprüft und auf dieser Grundlage die vorläufig geleisteten Kurzarbeitergeldzahlungen der Agentur für Arbeit endgültig ent- und beschieden. Daraus können sich Nachzahlungen durch die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber oder Rückforderungen der Agentur für Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld und das Verfahren sind in §§ 95 ff. SGB III, § 320 Abs. 1 SGB III, § 323 Abs. 2 SGB III, § 325 Abs. 3 SGB III, § 327 Abs. 3, § 328 SGB III und § 421c SGB III geregelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen der Rückforderung von Kurzarbeitergeld im GR v. 14.2.2023 zusammengefasst.

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