Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  • ein erheblicher Arbeits- und Entgeltausfall vorliegt, d. h. im jeweiligen Kalendermonat mindestens 1/3 der im Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.[1]
  • betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein, d. h. es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit einem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, d. h. unter Ausschöpfung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert oder beendet werden kann. Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht.[2]

Zu prüfen ist auch, ob Kurzarbeit durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub oder durch die Nutzung flexibler Arbeitszeitregelungen vermieden werden kann.[3]

Bei Auszubildenden sind Sonderregelungen zu beachten. Sofern Kurzarbeit trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar ist, haben Auszubildende zunächst Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bis zu einer Dauer von 6 Wochen. Erst danach kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.[4]

 
Hinweis

Beteiligung der zuständigen Kammer bei Auszubildenden

Zu der Frage, ob auch bei Auszubildenden die Notwendigkeit besteht, Kurzarbeit einzuführen bzw. wie eine entsprechende Maßnahme vermieden werden kann, bietet sich die Beteiligung der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständigen Stellen, z. B. der Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer, an.

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