Das Kurzarbeitergeld (einschließlich dessen Sonderformen) ist steuerfrei.[1] Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.[2] Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur auszahlt. Beim Ausfall voller Arbeitstage entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum. Daher ist stets die Monatstabelle anzuwenden.

 
Achtung

Eintragungen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Da das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, muss es in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden.

Fallen mehr als 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage aus, ist kein Eintrag des Buchstabens U im Lohnkonto erforderlich, da die Höhe des Kurzarbeitergeldes gesondert in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen ist.[3]

Sobald Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, darf der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen; auch der sog. permanente Jahresausgleich ist nicht zulässig.

Für die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben i. R. d. Höchstbeträge oder der Vorsorgepauschale rechnet das Kurzarbeitergeld nicht zum Arbeitslohn bzw. der Bemessungsgrundlage.

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