(1) 1Soweit sich aus den Kirchensteuergesetzen der Länder, diesem Kirchengesetz oder anderen Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. 2Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung, die Säumniszuschläge sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren. 3Die Vorschriften über die Verspätungszuschläge,[1] die Strafbarkeit der Verletzung des Steuergeheimnisses sind anzuwenden.

 

(2) 1Die Vollstreckung der Kirchensteuern vom Einkommen obliegt den Finanzämtern. 2Es gelten die Vorschriften des Sechsten Teils der Abgabenordnung entsprechend.

 

(3)[2] Verfahren, die nach §§ 20, 25 und 26 vor dem 1. Januar 2022 anhängig, aber noch nicht rechtskräftig geworden sind, werden von der Behörde fortgeführt, die nach diesem Kirchengesetz in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zuständig ist.

[1] Eingefügt durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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