(1) 1Das Landeskirchenamt kann namens und im Auftrag des Kirchensteuergläubigers die Kirchensteuer vom Einkommen[1] [Bis 31.12.2021: Der Kirchensteuergläubiger kann die Kirchensteuer] aus Billigkeitsgründen stunden, erlassen, niederschlagen oder abweichend festsetzen (Billigkeitsentscheidung)[2]. 2Für die Kirchengrundsteuer obliegt der Kirchengemeinde die Billigkeitsentscheidung.[3] 3Das Landeskirchenamt kann hierfür Verwaltungsvorschriften erlassen.

 

(2) Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Kirchensteuerpflichtige bzw. den Kirchensteuerpflichtigen bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

 

(3) 1Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

 

(4) Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.

(5)[4]

 

(5) 1Der Kirchenkreisrat trifft die Entscheidung für die Kirchensteuern vom Einkommen. 2Zuvor ist eine Stellungnahme des Landeskirchenamtes einzuholen, soweit es nicht dafür Verwaltungsvorschriften aufgestellt hat. 3Der Kirchengemeinderat trifft die Entscheidung für die übrigen Kirchensteuern. 4Zuvor ist eine Stellungnahme des Kirchenkreisrates einzuholen, soweit er nicht dafür Verwaltungsvorschriften aufgestellt hat.

(6)[5]

 

(6) 1Das Landeskirchenamt entscheidet, ob und inwieweit von den Kirchensteuergläubigern gewährte Erlasse auf die Kirchensteuer vom Einkommen als unumgänglich anerkannt werden können. 2Nicht als unumgänglich anerkannte Erlasse werden von den Kirchensteuerzuweisungen des jeweiligen Kirchenkreises abgezogen.

 

(5[6] [Bis 31.12.2021: 7] ) 1Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass oder Niederschlagung von Kirchensteuern in den Fällen des Absatzes 1 binden die Finanzverwaltung. 2Diese ist über die Entscheidung zu informieren.

 

(6[7] [Bis 31.12.2021: 8] ) Soweit einem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bekannt zu geben.

[1] Geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Angefügt durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Eingefügt durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Abs. 5 aufgehoben durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[5] Abs. 6 aufgehoben durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[6] Geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.
[7] Geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2022.

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