(1)[1] 1Die Kirchensteuern vom Einkommen werden von der Landeskirche verwaltet. 2Die Kirchengrundsteuern verwalten die Kirchengemeinden.

Bis 31.12.2021:

(1) Die Kirchensteuern werden grundsätzlich von den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen verwaltet.

 

(2) 1Die Festsetzung der von der Landeskirche und den Kirchengemeinden[2] [Bis 31.12.2021: den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen] verwalteten Kirchensteuern erfolgt durch Kirchensteuerbescheid. 2Der Kirchensteuerbescheid enthält die Bemessungsgrundlage, die Hebesätze, die angeforderten Beträge, die Fälligkeitstermine sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und die Angabe der Stelle, an welche die angeforderten Beträge zu entrichten sind.

 

(3) Der Kirchensteuerbescheid ist der bzw.[3] [Bis 31.12.2021: oder] dem Kirchensteuerpflichtigen durch einfachen Brief bekannt zu geben.

 

(4)[4] Zuständige Stelle für die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen ist das Landeskirchenamt.

[1] Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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