(1) Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung in Brandenburg, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein haben, können in Fällen der Kirchensteuer vom Einkommen beim Landeskirchenamt[1] [Bis 31.12.2021: Kirchenkreisrat] und im Übrigen beim Kirchengemeinderat Widerspruch einlegen.

 

(2) 1Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. 2Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Kirchensteuerbescheid der oder dem zur Kirchensteuer Herangezogenen als bekannt gegeben gilt. 3Bei einer durch das Finanzamt erhobenen oder im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuer gilt ein innerhalb der Frist des Satzes 1 bei dem zuständigen Finanzamt eingelegter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt.

 

(3) 1Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Es soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Widerspruch gerichtet ist. 3Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. 4Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.

 

(4) 1Über den Widerspruch entscheidet der Kirchenkreisrat bzw. das Landeskirchenamt[2] [Bis 31.12.2021: der Kirchenkreisrat]. 2Vor der Entscheidung [Bis 31.12.2021: des Kirchenkreisrates oder] [3] des Kirchengemeinderates ist eine Stellungnahme des Landeskirchenamtes einzuholen, soweit es nicht dafür Verwaltungsvorschriften aufgestellt hat. 3Wird dem die Kirchengrundsteuer betreffenden Widerspruch durch den Kirchengemeinderat nicht abgeholfen, entscheidet das Landeskirchenamt[4] [Bis 31.12.2021: der Kirchenkreisrat des Kirchenkreises].

 

(5) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekannt zu geben.

[1] Geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[3] Gestrichen durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 31.12.2021.
[4] Geändert durch Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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