Neben der Lohnsteuer hat der Arbeitgeber auch bei sonstigen Bezügen die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag einzubehalten. Bemessungsgrundlage ist, wie beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn, die Lohnsteuer. Ein wesentlicher Unterschied bei sonstigen Bezügen ist, dass die einzubehaltende Kirchensteuer stets mit 8 bzw. 9 % der auf den sonstigen Bezug entfallenden Lohnsteuer einzubehalten ist – ohne Berücksichtigung der Abzugsbeträge für Kinder.[1]

 
Wichtig

Kirchensteuerberechnung bei sonstigen Bezügen

Die Berechnung einer fiktiven Lohnsteuer für Zwecke der Kirchensteuer ist auf solche Sachverhalte beschränkt, in denen die Lohnsteuer – und daran anknüpfend die Kirchensteuer – unmittelbar aus den Lohnsteuertabellen abgelesen werden kann. Das Gesetz lässt ermäßigte Kirchensteuerbeträge durch Ansatz von Kinderfreibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren nur beim laufenden Arbeitslohn und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber zu.[2]

Bei sonstigen Bezügen ist die Kirchensteuer stets mit 8 % bzw. 9 % der tatsächlichen Lohnsteuer zu erheben, auch wenn sog. Kinderzähler beim ELStAM-Abruf übermittelt worden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge