Nach dem Gesetz gilt die festgesetzte Einkommensteuer als Maßstab für die Berechnung der Kirchensteuer.[1] Im Lohnsteuerabzugsverfahren bemisst sich die Kirchensteuer nach der einzubehaltenden Lohnsteuer.

Fiktive Lohnsteuer bei Arbeitnehmern mit Kindern

Bei Arbeitnehmern mit Kindern ist von einer fiktiven Lohnsteuer auszugehen, weil monatliche Freibeträge[2] zu berücksichtigen sind:

  • Steuerklasse I, II und III: Für 2024 ein Kinderfreibetrag i. H. v. 532 EUR (2023: 502 EUR) und ein sog. Erziehungsfreibetrag i. H. v. 244 EUR ;
  • Steuerklasse IV: Für 2024 ein Kinderfreibetrag i. H. v. 266 EUR (2023: 251 EUR) und ein sog. Erziehungsfreibetrag i. H. v. 122 EUR.

Die sich hierdurch ergebende geringere Zuschlagsteuer ist in den Lohnsteuertarif eingearbeitet. Der Kirchensteuerabzug bestimmt sich deshalb ausschließlich nach den übermittelten ELStAM. Ob der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres in seiner Einkommensteuererklärung anstelle des Kindergelds im Rahmen des Familienleistungsausgleichs die Kinderfreibetragslösung erhält, ist für den Ansatz der Kinderfreibeträge bei der Berechnung der Kirchensteuer ohne Bedeutung.

Abzugsbeträge beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Dasselbe Verfahren gilt nach Ablauf des Kalenderjahres für die Berechnung der Kirchensteuer bzw. des Solidaritätszuschlags im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung. Auch hier gelten die Abzugsbeträge unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Rahmen des Familienleistungsausgleichs das Kindergeld oder die Kinderfreibetragslösung erhält. Anstelle der fiktiven Lohnsteuer tritt hier die fiktive Einkommensteuer, die sich unter Ansatz der Freibeträge für Kinder für das Jahr 2024 von insgesamt 4.656 EUR bzw. 9.312 EUR[3] (2023: 4.476 EUR bzw. 8.952 EUR) ergibt.

Kinder, und daran anknüpfend Abzugsbeträge, können bei den Steuerklassen V und VI nicht berücksichtigt werden. Sie werden beim Kirchensteuerabzug des Arbeitnehmer-Ehegatten, der die Steuerklasse III hat, bzw. im Fall der Steuerklasse VI beim ersten Dienstverhältnis des Arbeitnehmers abgezogen. Im Übrigen finden die Tabellenwerte nur für die Kürzung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn Anwendung. Bei den sonstigen Bezügen bleiben dagegen die Abzugsbeträge außer Ansatz.[4] Hierdurch evtl. zu viel bezahlte Kirchensteuer kann erst nach Ablauf des Jahres beim Arbeitgeberausgleich oder bei der Einkommensteuer erstattet werden.

[2] Beträge lt. Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022.
[3] Beträge lt. Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022.
[4]

S. Abschn. 1.6.

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