Versorgungsbezüge im steuerlichen Sinne liegen vor, wenn der Arbeitnehmer Leistungen

  • wegen Erreichens der Altersgrenze,
  • wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
  • als Hinterbliebenenbezüge

aufgrund einer Pensions-/Direktzusage oder vergleichbare Bezüge aus einer Unterstützungskasse erhält. Versorgungsbezüge können dem Arbeitnehmer in Form laufender Bezüge (Rente) oder als Einmalbezug (z. B. als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung) zufließen und gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.[1]

Zuwendungen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze geleistet werden, gelten steuerlich erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr bzw. wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem zählen auch Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und ähnliche Zuwendungen an Beamte und deren Hinterbliebene zu den Versorgungsbezügen.

Für Empfänger von Versorgungsbezügen ist vom Arbeitgeber weiterhin ein Lohnkonto zu führen sowie der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) vorzunehmen. Eine steuerliche Begünstigung der Versorgungsbezüge erfolgt durch die Gewährung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag).[2]

 
Wichtig

Lohnsteuerabzug bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse

Auch bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse bleibt der Arbeitgeber weiterhin zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Zahlt die Unterstützungskasse die Versorgungsbezüge aus, kann die Unterstützungskasse unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Finanzamts die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten übernehmen.[3]

Einmalige oder laufende Altersbezüge und andere Leistungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds zählen nicht zu den steuerlichen Versorgungsbezügen. Vielmehr erfolgt eine Besteuerung als sonstige Einkünfte[4] ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des ehemaligen Arbeitnehmers (Anlage R-AV/bAV).[5]

Auch die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer sog. "befreienden Lebensversicherung"[6] sind kein Arbeitslohn und gehören deshalb lohnsteuerlich ebenfalls nicht zu den Versorgungsbezügen.

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