0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) geschaffen. Sie löst im Kern § 671 Nr. 9 und § 872 RVO ab.
Abs. 1 Satz 1 wurde geändert und Satz 3 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299).
Abs. 2 Satz 1 und 2 erfuhren eine Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127).
Abs. 3 ist mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügt worden (vgl. BT-Drs. 17/7991 S. 16, 17).
Durch Art. 4 Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013 (BGBl. I S. 868) wurde mit Wirkung zum 1.8.2013 Abs. 2 Satz geändert und die Wörter "Kapitän, Besatzungsmitglied oder sonst im Rahmen des Schiffsbetriebes" durch das Wort "Besatzungsmitglied" ersetzt (BT-Drs. 17/10959 S. 51, 121 = BR-Drs. 456/12 S. 85, 198). Das Gesetz diente der Umsetzung der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16.02.2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 v. 20.5.2009, S. 30).
Eine weitere Änderung erfolgte in Abs. 2 durch Art. 6 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 1.1.2016. Die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" wurden durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt (vgl. BT-Drs. 17/12297 S. 17, 38 = BR-Drs. 811/12 S. 23, 62).
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. vom 19.10.2013 ab 1.1.2016.
1 Allgemeines
2.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Abs. 1 Satz 1 regelt die Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen von kraft Gesetz versicherten selbständig Tätigen. Zu diesen zählen kraft Satzung versicherte Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und freiwillig Versicherte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2. In diesem Falle wird der satzungsrechtlichen Regelung Vorrang eingeräumt. Abs. 1 Satz 2 regelt die nur anteilige Beitragserhebung nach dem entsprechenden Teil des Jahresarbeitsverdienstes, wenn und soweit die Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres beginnt oder endet; folglich nicht das gesamte Kalenderjahr umfasst. Abs. 1 Satz 3 regelt die entsprechende Anwendung von § 155 für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4. Abs. 1 Satz 4 schließlich legt das Monatsprinzip für die zu erhebenden Beiträge fest.
Rz. 3
Abs. 2 Satz 1 trifft eine Sonderregelung für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit hier für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten. Abs. 2 Satz 2 räumt der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine besondere Satzungsbefugnis für Beitragsberechnung bei Besatzungsmitgliedern ein.
Rz. 4
Abs. 3 schließlich beinhaltet eine Ergänzungsvorschrift zu § 152 Abs. 3 und regelt die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge von Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
2.2 Normzweck
Rz. 5
Die Vorschrift ist als Auffangvorschrift für die Fälle zu begreifen, in denen dem Unfallversicherungsträger für dessen Beitragsberechnung keine Parameter etwa i. S. d. § 82, des § 92 (JAV für Seeleute) oder des 93 (JAV für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen) zur Verfügung stehen. Obgleich die Regelung in Abs. 1 lediglich von Arbeitsentgelten spricht, was § 14 Abs. 1 SGB IV als laufende oder einmalige Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit definiert, zielt die Bestimmung demgegenüber gerade auf das Arbeitseinkommen gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV, also den Gewinn aus selbständiger Arbeit, ab. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der in Abs. 1 angesprochene Personenkreis sowohl versichert als auch für sich selbst beitragspflichtig ist.
Rz. 6
Bei dem zuvor angesprochenen Versichertenkreis ist i. d. R. das Arbeitseinkommen nicht oder oftmals nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand zu ermitteln. So betreiben etwa die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 gesetzlich unfallversicherten Hausgewerbetreibenden i. d. R. Kleingewerbebetriebe, die keine Buchführungspflicht nach sich ziehen. Entsprechend steht dem für das Kleinunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger keine valide Datenlage zur Verfügung, sodass eine Regelberechnung nach § 82 für die Beitragsfestsetzung nicht ohne weiteres in Betracht kommt. In Anbetracht dessen räumt der Gesetzgeber der Berufsgenossenschaft die Möglichkeit ein, mittels Satzung einen JAV zu bestimmen.
2.3 Vorgängervorschriften
Rz. 7
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