Rz. 3

Der Mindest-JAV gemäß Abs. 1 soll sicherstellen, dass bei der Berechnung von Geldleistungen der örtlich geltende Mindestlebensstandard Berücksichtigung findet. Die Regelung gilt nicht für Seeleute. Ebenso nicht für Landwirte einschließlich deren Ehegatten oder Lebenspartnern sowie die in deren Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen. Für ersteren Personenkreis richtet sich der JAV nach den Spezialregelungen des § 92 (JAV für Seeleute). Für Letztere gilt § 93 i. V. m. § 95 Abs. 1 (JAV für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen) als Sondernorm.

 

Rz. 4

Abs. 1a Nr. 1 und 2 weichen von dem durch das Gesetz vom 12.6.2020 entfallenden § 86 insoweit ab, als die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht mehr in jedem Falle als Basis für Geldleistungen an Kinder zugrunde zu legen ist. Erzielen diese ein höheres Einkommen als Darsteller, Sänger, Musiker oder Sportler, was bei entsprechend überdurchschnittlich begabten Kindern nicht ungewöhnlich ist, gilt dieses zu berücksichtigen.

 

Rz. 5

Allerdings dürfte in solchen Fällen darauf abzustellen sein, ob diese Einkünfte die Einkommenssituation des Kindes prägen. Lediglich ein temporär höheres Einkommen genügt demnach nicht, um dieses für zu beanspruchende Geldleistungen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Schließlich geht der Gesetzgeber ausweislich seiner Gesetzesbegründung davon aus, dass es lediglich in sehr seltenen Einzelfällen (bei hohen vorherigen Bezügen) zu einem höheren JAV als Grundlage für Leistungen kommen kann.

 

Rz. 6

So kann von einer gewissen Dauer der erhöhten und somit prägend wirkenden Einkommensverhältnisse ausgegangen werden, wenn sich das Einkommen des Kindes mindestens in den 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, auf dessen Lebensstandard nicht unerheblich ausgewirkt hat. Der Einkommenszeitraum von 12 zusammenhängenden Kalendermonaten vor dem schädigenden Ereignis wird auch bei der Regelberechnung des JAV gemäß § 82 Abs. 1 von Gesetzes wegen zugrunde gelegt.

 

Rz. 7

Nach Abs. 1b gelten die vorgenannten Bestimmungen nicht für Personen, die im öffentlichen Interesse bei staatlichen deutschen Einrichtungen im Ausland tätig sind oder vermittels dieser Einrichtungen anderen Staaten zum Tätigwerden zur Verfügung stehen. Bei diesem Personenkreis kommt i. d. R. das Versicherungsrecht des jeweiligen Beschäftigungslandes zur Anwendung. Entsprechend gelten die Berechnungsparameter des Rechts des Beschäftigungsstaates, wenn das dortige Recht Kompensationsleistungen in Geld vorsieht.

 

Rz. 8

Der Höchst-JAV liegt 2023 bei 81.480,00 EUR (2-fache der Bezugsgröße der alten Bundesländer). Dieser kann nach Abs. 2 Satz 2 in der Satzung höher bestimmt werden. 

 

Rz. 9

JAV-Höchstgrenzen gemäß Abs. 2 Satz 2 in den Satzungen der seit 2007 unter dem Dach der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vereinten gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, Stand 1.1.2023:

 
Berufsgenossenschaft JAV in EUR
BG der Bauwirtschaft 81.480,00
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 84.000,00
BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 96.000,00
BG Handel und Warenlogistik 84.000,00
Berufsgenossenschaft Holz und Metall 93.000,00
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe 84.000,00
BG Rohstoffe und chemische Industrie 84.000,00
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 84.000,00
Verwaltungs-BG 120.000,00
Unfallkassen  
Bayerische Landesunfallkasse (LUK) 102.000,00
Braunschweiger Gemeindeunfallversicherer (GUV) 101.850,00
Feuerwehr-Unfallkasse (UK) Brandenburg 98.700,00
Feuerwehr-UK Mitte 118.440,00
Feuerwehr-UK Niedersachsen 122.220,00
GUV Hannover 101.850,00
GUV Oldenburg 98.700,00
Hanseatische Feuerwehr-UK Nord:  
  • Hamburg, Schleswig-Holstein
122.220,00
  • Mecklenburg-Vorpommern
118.440,00
Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) 102.000,00
LUK Niedersachsen 101.850,00
Unfallversicherung Bund und Bahn 93.702,00
Unfallkasse (UK) Baden-Württemberg 101.850,00
UK Berlin 93.702,00
UK Brandenburg 98.700,00
UK Freie Hansestadt Bremen 101.850,00
UK Hessen 102.000,00
UK Mecklenburg-Vorpommern 78.960,00
UK Nord 96.000,00
UK Nordrhein-Westfalen 112.035,00
UK Rheinland-Pfalz 101.850,00
UK Saarland 90.000,00
UK Sachsen 78.960,00
UK Sachsen-Anhalt 118.440,00
UK Thüringen 88.000,00

Durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) ist mit Wirkung zum 1.1.2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) errichtet worden. Dies hat die Eingliederung aller landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ab diesem Zeitpunkt zu einem landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträger in den Verbundträger Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Folge. Entsprechend existiert seit Januar 2013 nur noch ein satzungsmäßiger Höchst-JAV für die landwirtschaftliche Unfallversicherung in ganz Deutschland. Die JA...

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