0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) eingefügt worden und durch Artikel 7 des Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248, 2112) mit Wirkung zum 1.1.2021 außer Kraft getreten.

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

In die Neufassung des § 85 (Vorschrift über den Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst) wurde die bisherige Regelung des § 86 zum Jahresarbeitsverdienst für Kinder nicht nur übernommen, sondern zudem aus Gründen der Übersichtlichkeit systematisch vereinheitlicht. Dadurch wurde § 86 entbehrlich.

2 Materialien

 

Rz. 3

BT-Drs. 2/20 S. 120.

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